Abbruch der Schwangerschaft

Abtreibung der Leibesfrucht zwischen dem Abschluß der Einnistung des Eis in der Gebärmutter und dem Beginn der Geburt. Der A. durch die Schwangere selbst (Eigen-A.) und durch einen anderen (Fremd-A.) sind grundsätzlich nach §§ 218 ff. StGB strafbar. Bis zur Eieinnistung ist der A. straffrei. Der rechtswidrige A. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; in besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar ist der A., wenn (1) seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (Fristenlösung), (2) wenn die Schwangere den A. verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer Not- und Konfliktlage hat beraten lassen und (3) der A. von einem Arzt vorgenommen wird. Nicht strafbar ist der A. auch, wenn er nach ärztlicher Erkenntnis notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben oder den Gesundheitszustand der Schwangeren abzuwenden oder wenn dringende Gründe dafür sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage an einer schwerwiegenden Schädigung seines Gesundheitszustands leiden würde. Der A. darf, abgesehen von dringenden Notfällen, nur in einem Krankenhaus oder einer speziellen Klinik vorgenommen werden. Ärzte und Schwestern sind zur Mitwirkung nicht verpflichtet. - Aufgabe der vorgeschriebenen Beratung durch eine anerkannte Beratungsstelle ist die umfassende medizinische, soziale und juristische Information der
Schwangeren. Bei rechtmäßigem A. besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung und der Sozialhilfe. - Gesetz wurde verabschiedet; sein Inkrafttreten ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt worden.

Schwangerschaft

Schwangerschaftsabbruch.




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