Ablaufhemmung

Im Sozialrecht :

Verjährung

, Steuerrecht: Festsetzungsfrist im Besteuerungsverfahren.

bedeutet, dass die steuerliche Festsetzungsfrist (Verjährung, 11) nicht abläuft. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird um die Ruhenszeit hinausgezögert und der planmäßige Eintritt der Festsetzungsverjährung dadurch hinausgeschoben. § 171 AO zählt wesentliche Fälle der A. auf. Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Zur A. führen z. B. ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag auf Berichtigung der Steuerfestsetzung wegen grober Unrichtigkeit oder ein sonstiger Änderungsantrag, ebenso Einspruch oder Klage gegen den Steuerbescheid sowie der Beginn einer Außenprüfung oder sonstiger zoll- oder fahndungsrechtlichen Ermittlungen. Besonderheiten gelten auch bei vorläufiger Steuerfestsetzung. S. a. Verjährung (6 b).

Fällt bei einem Anspruch eines gesetzlich Vertretenen (z. B. Minderjährigen) der ges. Vertreter fort, so verjährt der Anspruch frühestens 6 Monate, nachdem ein anderer die ges. Vertretung übernommen hat, oder Geschäftsfähigkeit eingetreten ist. Entsprechende A. gilt für Ansprüche aus einem oder gegen einen Nachlass (z. B. bis der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder der Konkurs über sie eröffnet ist).




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