Abrufarbeit

Im Arbeitsrecht :

wird im Interesse einer bedarfsabhängigen Arbeitszeitgestaltung vereinbart. Sie ist in zwei Formen vorstellbar: (1) AG u. AN vereinbaren im voraus ein bestimmtes Zeitdeputat für einen Monat, eine Woche, einen Tag, das der AG nach seinem Bedarf abrufen kann; (2) AG u. AN vereinbaren ein Arbeitsverhältnis, wobei aber dem AG das Recht verbleibt, nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit zu bestimmen. Ist dem AG das Recht eingeräumt, auch die Dauer der Arbeitszeit zu bestimmen, so liegt hierin eine Umgehung des Kündigungsschutzes (AP 6 zu § 2 KSchG 1969 = NJW 85, 2151). In § 4 BeschFG ist nur die erste Form zugelassen. Hiernach besteht Vertragsfreiheit, welches Zeitdeputat die Parteien vereinbaren (§ 4 P. Treffen sie keine Vereinbarung, so besteht eine Fiktion, dass 10 Stunden vereinbart sind, die der AG vergüten muss, ohne Rücksicht darauf, ob er sie abgerufen hat o. nicht. Entsprechendes gilt aber nicht für tarifliche Regelungen, die die Arbeitszeit unbestimmt lassen (AP 1 zu § 4 BeschFG = NZA 92, 938 = BB 92, 1568) o. für Teilzeitbeschäftigte (v. 12. 3. 1992 6 AZR 311/90). Der AN ist auf Abruf nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm der AG die Lage seiner Arbeitszeit mind. vier Tage im voraus (Mittwoch/Montag) mitteilt (§§ 187, 193 BGB). Werden die Fristen nicht eingehalten, kann der AN arbeiten, braucht es aber nicht. Die Weigerung von Aushilfskellnerinnen o. Verkäuferinnen bleibt sanktionslos. Damit der AN durch lange Wegezeiten nicht übermässig belastet wird, muss der AG den AN bei jedem Abruf mind. drei Std. in Anspruch nehmen, wenn die Arbeitszeit nicht bereits im Vertrage festgelegt ist (§ 4 III). Lit.: Hermann, AnwB1 90, 537; ders., AnwB1 90, 605.




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