Abschlussverfügung

ist die den Abschluss der Ermittlungen bildende Verfügung der Staatsanwaltschaft. Lit.: Brunner, R., Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, 9. A. 2006

Verfügung der Staatsanwaltschaft, die den Abschluss der Ermittlungen (Abschlussvermerk, § 169a StPO) und die Entscheidung über das weitere Verfahren (z. B. Anklageerhebung, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls) dokumentiert sowie weitere Verfügungen (z. B. MiStra, Handaktenanlage) enthält.
Der Abschlussvermerk deutet an, dass weitere Ermittlungen zum Zeitpunkt des Vermerks nicht für möglich oder erforderlich gehalten werden, ohne Bindungswirkung zu entfalten. Er führt gemäß § 147 Abs. 2 StPO zu einem nunmehr uneingeschränkten Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht; gemäß § 141 Abs. 3 S. 2, 3 StPO ist in den Fällen notwendiger Verteidigung die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich.
Brunner, Raimund: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft. Neuwied (Luchterhand)102008.




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