Absichtsanfechtung

im Konkurs Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, den Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Ebenso sind anfechtbar vom Schuldner mit Gatten oder Verwandten im letzten Jahr vor Konkurseröffnung geschlossene und die Gläubiger benachteiligende Verträge. § 31 KonkursO. Im ersten Falle trägt der Konkursverwalter, im letzteren tragen die nahen Angehörigen die Beweislast.

Insolvenzanfechtung, Gläubigeranfechtung.




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