Absorptionsprinzip

(lat. absorbere = verschlucken), strafrechtlicher Begriff, der besagt, dass bei Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine natürliche Handlung (Tateinheit) die Strafe aus der die schwerste Strafe androhenden Bestimmung entnommen wird, während die milderen Strafdrohungen (z.B. Geldstrafe gegenüber Freiheitsstrafe) zurücktreten.

(§ 52 II StGB) ist der Grundsatz zur Bestimmung der Strafe bei Tateinheit, bei dem die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Danach scheiden die absorbierten Gesetze als Grundlage der Bestrafung aus. Die Strafe darf aber nicht milder sein, als die anderen Gesetze, deren Strafandrohung nach dem A. absorbiert wird, es zulassen.

Tateinheit, Straffestsetzung.

Über den zivilrechtlichen Begriff Vertrag (2). Im Strafrecht bedeutet das A., dass bei Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Handlung (Tateinheit, Idealkonkurrenz) nur eine Strafe verhängt und dem Gesetz entnommen wird, das die schwerste Strafe androht (§ 52 StGB), wodurch die anderen Strafen absorbiert werden. (Konkurrenz von Straftaten).




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