Abzugsteuern

Steuerarten, die nicht mittels einer Steuerveranlagung festgesetzt, sondern im Regelfall aufgrund einer Steueranmeldung gem. § 167 AO vom Steuerschuldner an die Finanzbehörde abgeführt werden.

(Quellensteuern) werden direkt an der Einkunftsquelle durch Dritte eingehalten. Die einbehaltenen Steuerbeträge können bei der Veranlagung (Veranlagungsteuern) angerechnet werden, so dass die einbehaltene Steuer den Charakter einer Steuervorauszahlung erhält, z. B. Lohnsteuer (§§ 38-42 f, 46 EStG), Kapitalertragsteuer (§§ 43-45 d EStG). Mit der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) soll die effektive Besteuerung der Zinserträge von natürlichen Personen im Gebiet der Europäischen Union sichergestellt werden. Die Richtlinie wurde durch § 45 e EStG i. V. m. der Zinsinformationsverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Grundsätzlich ist ein Informationsaustausch der Staaten über Zinszahlungen über das Bundeszentralamt für Steuern vorgesehen. Ausnahmsweise kann ein Quellensteuerabzug bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen an natürliche Personen vorgenommen werden.




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