actus (consensus) contrarius

(actus = Rechtshandlung) ist ein Rechtsgeschäft, das das Gegenteil eines früher abgeschlossenen bezweckt, i. d. R. dessen Aufhebung. Hierzu ist regelmäßig - wie zur Begründung eines Schuldverhältnisses - ein Vertrag (Aufhebungsvertrag) erforderlich (§ 311 I BGB).

ist eine entgegengesetzte Handlung bzw. ein Rechtsgeschäft, das die Wirkung eines vohergehenden wieder rückgängig macht (z.B. ein Aufhebungsvertrag).

([lat.] Gegenhandlung) ist die Rechtshandlung, die das Gegenteil einer anderen Rechtshandlung bewirkt (z.B. Erlass vertrag einer Schuld im Verhältnis zu ihrer meist ebenfalls durch Vertrag erfolgenden Begründung, Vertragsaufhebung im Verhältnis zum Vertragsschluss).




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