Äquivalenzinteresse

ist bei gegenseitigen Verträgen das Interesse der Vertragspartner an der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen, z.B. das Interesse des Käufers, für sein Geld eine entsprechende Ware zu erhalten. Dem A. wird durch die Gewährleistungsvorschriften Rechnung getragen.




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