Akkreditiv

(frz.: accrediter = beglaubigen, bevollmächtigen); Beglaubigungsschreiben (Beglaubigung) eines Botschafters. Erklärung, durch die sich der Käufer einer Ware verpflichtet, eine bestimmte Bank zu veranlassen, die dem Kaufpreis entsprechende Summe an den Verkäufer bereits nach Prüfung und Aushändigung bestimmter Dokumente (z.B. Frachtbrief) zu zahlen. Das von der Bank bestätigte A. hat die Wirkung eines Schuldversprechens. A. hat vor allem im Außenhandel praktische Bedeutung.

1) Beglaubigungsschreiben für Diplomaten. ~ 2) Verpflichtungserklärung zur Vermittlung von Zahlungen, insbes. eines vorzuleistenden Preises aus Kauf- oder Liefergeschäften. Käufer verpflichtet sich, eine Bank zu veranlassen, die Kaufpreissumme dem Lieferanten nach Prüfung und Aushändigung der Papiere (Konnossement, Frachtbrief, Versicherungspolice usw.) zu zahlen. Im Gegensatz zum Bar- A. mit Barauszahlung an den ausgewiesenen Begünstigten hat dieses Dokumenten-A. im Aussenhandel grosse Bedeutung, weil es durch die Verpflichtungserklärung der A-Bank (meist Hausbank des Importeurs) eine Zahlungssicherung für den die wirtschaftlichen Verhältnisse seines ausländischen Handelspartners nicht kennenden Exporteur darstellt. A. ist regelmässig Zahlungsauftrag, § 662 BGB, oder bei Entgeltlichkeit Geschäftsbesorgung, § 675 BGB.

([N.] Beglaubigung) ist im Handelsrecht der Vertrag, durch den sich der Käufer einer Ware verpflichtet, eine bestimmte Bank zu veranlassen, die Kaufpreissumme an den Verkäufer bereits nach Prüfung und Aushändigung der Dokumente zu zahlen. Meist ist das A. eine Anweisung. Nach Bestätigung durch die Bank wirkt das A. als Schuldversprechen. Lit.: Häberle, S., Handbuch der Akkreditive, 2000

Bezeichnung für ein abstraktes Schuldversprechen gern. § 780 BGB, das ein Kreditinstitut auf Bitten seines Kunden, des Importeurs, gegenüber dem Vertragspartner des Kunden, dem Exporteur, abgibt. Das Kreditinstitut des Importeurs ist die eröffnende Bank, weil sie das Akkreditiv zugunsten des Importeurs eröffnet. Die Bank des Exporteurs ist die avisierende Bank, weil sie ihm die Akkreditiveröffnung mitteilt. Das Akkreditiv ist vom Vertragsverhältnis zwischen Importeur und Exporteur losgelöst und dient der Zahlungsabsicherung im Außenhandel, bei dem sich die Vertragspartner häufig nicht persönlich kennen und Unsicherheiten wegen unterschiedlicher Rechts- und Wirtschaftssysteme bestehen. Das Akkreditiv steht zumeist unter der Bedingung, dass der Exporteur bestimmte Außenhandelsdokumente einreicht. Daher ist die praxisübliche Form das Dokumentenakkreditiv.

Über das völkerrechtliche A. vgl. Beglaubigung von Gesandten. Das handelsrechtliche A. soll eine Zahlung, inbes. die eines vorzuleistenden Kaufpreises, vermitteln. Das A. wird i. d. R. in der Weise gestellt, dass der Käufer sich unwiderruflich verpflichtet, eine bestimmte Bank zu veranlassen, die dem Kaufpreis entsprechende Summe dem Verkäufer nach Prüfung und Aushändigung bestimmter Dokumente (z. B. Frachtbrief) zu zahlen (sog. Dokumentenakkreditiv). Außerdem kann ein A. zu dem Zweck bestellt werden, ein Darlehen einzuräumen. Das A. hat vor allem für den Außenhandel große praktische Bedeutung. Seiner Rechtsnatur nach kann es eine Anweisung sein; Rechtsgrund des A. ist meistens ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Das von der Bank bestätigte A. hat die Wirkung eines Schuldversprechens.




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