Aktienstimmrecht

das Stimmrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung. Es wird nach den Nennbeträgen (-«Nennwert) der Aktien ausgeübt und beginnt mit der vollständigen Leistung der -«Einlage (§ 134 AktG). Die Satzung kann das A. auf einen Höchstbetrag beschränken. Ausschluss des A.s nur bei Vorzugsaktien zulässig. Ausübung des A.s durch Bevollmächtigte möglich, aber nur mit schriftlicher Vollmacht.

ist bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ein Mitgliedschaftsrecht, das jedem Aktionär zusteht und in der Hauptversammlung nach Aktiennennbeträgen (oder auch nach Stück, Aktie) ausgeübt wird (§ 134 I AktG). Das A. entsteht mit der vollständigen Leistung der Einlage (§ 134 II). Es kann dem Aktionär nicht entzogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber die Ausübung ausgeschlossen (§ 136, z. B. bei Beschlüssen, die Vermögensinteressen des betr. Aktionärs unmittelbar berühren; ferner bei eigenen Aktien). Nur bei Vorzugsaktien kann das A. ausgeschlossen werden (§§ 12 I, 139-141). Aktien mit mehrfachem Stimmrecht sind unzulässig; alte Mehrstimmrechte sind am 1. 6. 2003 erloschen, wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit 3/4 -Mehrheit ihre Fortgeltung beschlossen hat (§ 12 II AktG, § 5 EGAktG). Eine Beschränkung des A. ist nur bei einer nicht börsennotierten AG (§ 3 II) in der Weise zulässig, dass nur eine bestimmte Anzahl von Aktien eine Stimme gewährt oder kein Aktionär mehr als eine bestimmte Anzahl von Stimmrechten haben darf (Höchststimmrecht, § 134 I 2). Die Ausübung des A. kann auf Bevollmächtigte (schriftlich, soweit die Satzung nicht eine Erleichterung - z. B. elektronisch - vorsieht) übertragen werden (§ 134 III). Auch darf eine Aktie auf eine andere Person lediglich zu dem Zweck übertragen werden, dass sie im eigenen Namen das A. ausübt (sog. Legitimationsübertragung, § 129 III 1). Eine besondere Regelung besteht für das Bankenstimmrecht.




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