Aktivierung von Selbsthilfepotentialen

Im Sozialrecht :

Aktivierung von Selbsthilfepotentialen bezeichnet Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben, mit denen die eigenen Abwehr-, Heilungs- und Widerstandskräfte behinderter Menschen entwickelt werden sollen (§§26 Abs. 3 Nr. 2, 33 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX). Die Leistung weist enge Bezüge zur Hilfe zur Krankheits- und Behinderungsverarbeitung auf. Die Aktivierung von Selbsthilfepotentialen wird in der gesetzlichen Unfallversicherung (§§27 Abs. 1 Nr. 7, 35 Abs. 1 SGB , in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 15 Abs. 1 S. 1, 16 SGB VI), in der sozialen Entschädigung (§§25, 26 BVG) und in der Sozialhilfe (§ 53 SGB XII) erbracht. Die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der sozialen Entschädigung hat gegenüber jener der gesetzlichen Rentenversicherung und der Sozialhilfe Vorrang. Die Leistung der Sozialhilfe ist ihrerseits nachrangig gegenüber jener der gesetzlichen Rentenversicherung.




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