Allgemeine Ortskrankenkasse

Im Sozialrecht :

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§§4 Abs. 2, 142 SGB V). Sie sind für versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder, die sie gewählt haben (Kassenwahlrecht) sowie für deren familienversicherte Angehörige, ferner für Sozialhilfeberechtigte, die sie gewählt haben, zuständig (§264 SGB V). Die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Einzelheiten der Organisation regeln die § § 29 ff. SGB IV (Versicherungsträger).

, Abk. AOK: Untergliederung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die AOK ist als eine der gesetzlich vorgesehenen Kassenarten eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 4 SGB V, und besteht für abgegrenzte Regionen. Die einzelnen Allgemeinen Ortskrankenkassen können sich nach landesrechtlicher Rechtsverordnung bzw. nach von den Aufsichtsbehörden, regelmäßig den Landesministerien für Arbeit und Soziales, genehmigter Satzung zu überörtlichen Vereinigungen zusammenschließen, z.B. AOK Rheinland etc. Die Mitgliedschaft bestimmt sich durch freie Wahl der Versicherungspflichtigen i. S. v. § 5 SGB V bzw. Versicherungsberechtigten i. S. v. § 9 SGB V im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 173-175 SGB V.




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