Allgemeiner Gerichtsstand

Gerichtsstand.

, Zivilprozessrecht: Gerichtsstand, der für alle Klagen gegen eine Person gegeben ist, soweit nicht ausnahmsweise ein ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand bestimmt ist.
Der allgemeine Gerichtsstand ist bei natürlichen Personen im Regelfall am Wohnsitz begründet (§ 13
ZPO), bei exterritorialen Deutschen oder im Ausland
beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes am letzten inländischen Wohnsitz, hilfsweise
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 15 ZPO),
und bei wohnsitzlosen Personen am inländischen Aufenthaltsort, hilfsweise am letzten Wohnsitz (§ 16
ZPO). Bei juristischen Personen ist deren allgemeiner Gerichtsstand an ihrem Sitz begründet (§ 17 ZPO). Soweit eine Satzung existiert, ist allein der statutarische Sitz maßgeblich (zu diesem beachte § 181 Abs. 3 AktG, § 54 Abs. 3 GmbHG, § 16 Abs. 6 GenG), auch wenn sich dort der Verwaltungssitz nicht befindet (vgl. § 17 Abs. 1 S.2 ZPO).
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der zur Prozessvertretung berufenen Behörde
(§§ 18, 19 ZPO) begründet. Im Insolvenzverfahren
richtet sich der allgemeine Gerichtsstand für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, nach dem
Gerichtsstand des Verwalters, der gern. § 19 a ZPO beim Sitz des Insolvenzgerichts liegt (für Feststellungsklagen beachte demgegenüber § 179 InsO).




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