Altenhilfe

Maßnahmen der Sozialhilfe für alte Menschen ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen. Die A. soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildem und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. A. ist insbesondere Hilfe bei der Anschaffung oder Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, Hilfe bei Beschaffung eines Heimplatzes oder einer gewünschten Betätigung und Verbindung zu nahestehenden Personen.

Im Sozialrecht:

Die Altenhilfe ist eine ergänzende Leistung nach dem BVG bzw. SGB XII, die neben den sonstigen Hilfen nach diesen Gesetzen für alte Menschen (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege) gewährt wird. Die Altenhilfe soll die durch das Alter entstehenden Schwierigkeiten verhüten, überwinden und mildem und älteren Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen (vgl. §§26e Abs. 1 S. 2 BVG, 71 Abs. 1 SGB XII). In der sozialen Entschädigung haben Beschädigte und Hinterbliebene von Beschädigten im Regelfall ("soll") Anspruch auf Altenhilfe (§§25, 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 26e BVG; näher zu den Leistungsvoraussetzungen Kriegsopferfürsorge). Der Inhalt der Leistung entspricht der Sozialhilfe. In der Sozialhilfe soll die Altenhilfe an alte Menschen geleistet werden, soweit die sonstigen Hilfen ausserhalb und innerhalb des SGB XII nicht ausreichend sind (§71 Abs. 1 SGB XII). Die im Einzelfall erforderliche Beratung und Unterstützung soll - also muss im Regelfall - einkommens- und vermögensunabhängig geleistet werden (§71 Abs. 4 SGB XII). Leistungen der Altenhilfe sind (§71 Abs. 2 SGB XII)

Leistungen zu einer von alten Menschen gewünschten Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement (Nr. 1), z.B. Basteln und Musizieren

Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung (Nr. 2), z.B. Herstellung von Kontakten mit Vermietern, Übernahme von Umzugskosten und Kosten für die altersgerechte Ausstattung der Wohnung

• Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes (Nr. 3)

• Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme von altersgerechten Diensten (Nr.4), z.B. Hilfen bei der Körperpflege, dem Reinigen, der Instandhaltung der Wohnung und Kleidung und bei anderen Verrichtungen des täglichen Lebens (Einkaufshilfen, Postbesorgungen). Altersgerechte Dienste sind ferner Schreibhilfe, Alten- und Stadtranderholung, Gesprächs- und andere Kreise, altersgerechte Dienste, Essen auf Rädern.

Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen (Nr. 5), z.B. Unterhaltungsnachmittage, Seniorentanz, Ausflugsfahrten, Besichtigungen, Vorträge, Dichter- und Autorenlesungen.

Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen (Nr. 6) und

• sonstige Hilfen. z.B. Fahrtdienste zum Arztbesuch; ggfs. auch die Übernahme der Betreuungspauschale im betreuten Wohnen.

Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII. Bezweckt wird die Hilfestellung bei altersbedingten Schwierigkeiten körperlicher, geistiger und seelischer Art in Form der Verhütung, Überwindung, Milderung solcher Schwierigkeiten bzw. durch
Aufrechterhaltung der Teilnahme alter Menschen an der Gemeinschaft. Als Maßnahme der gesetzlichen Altenhilfe nennt §71 SGB XII insb. Hilfe bei der altersgerechten Wohnungsversorgung, Heimplatzbeschaffung, Vermittlung von Diensten, Besuchsmöglichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen sowie Gewährleistung von Kontakten zu nahe stehenden Personen bzw. von gewünschten Aktivitäten. Diese persönlichen Hilfen sind vom Einkommen unabhängig, während Geldleistungen und Sachleistungen von der Einkommensanrechnung bzw. Vermögensanrechnung,§ 88 bzw. 90 SGB XII, auch bei alten Menschen abhängig sind.

besteht in Maßnahmen der Sozialhilfe für alte Menschen mit dem Ziel, neben der Sicherstellung des Lebensunterhalts und der sonstigen notwendigen Hilfe in besonderen Lebenslagen die durch das Alter entstehenden Schwierigkeiten zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht

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Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,

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Leistungen bei der Beschaffung und zum Erhalt einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,

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Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,

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Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste

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Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen und um die Verbindung mit nahe stehenden Personen aufrechtzuerhalten.

Soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich ist, soll A. ohne Rücksicht auf eigenes Vermögen oder Einkommen gewährt werden (§ 71 SGB XI; vgl. auch § 26 e BVG).




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