Altersversorgung

Maßnahmen zur Bereitstellung und Sicherung der erforderlichen Mittel für den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze oder bei Invalidität und für die Hinterbliebenen im Todesfall (Sozialversicherung, Rentenversicherung). Betriebliche Zusatz-A. wird durch Arbeitgeber freiwillig finanziert.

Rentenversicherung; öffentlicher Dienst.

ist allgemein die (nicht aus eigenem Vermögen bestrittene) Versorgung im Alter (Altersrente). Betriebliche A. ist die zusätzliche, durch den Arbeitgeber über die Preise und damit die Verbraucher freiwillig finanzierte A. eines Arbeitnehmers (Betriebsrentengesetz). Lit.: Ahrend, P./Förster, W., Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, ll.A. 2007; Pelikan, W., Altersvorsorge, 2002; Reichel, C./Heger, H., Betriebliche Altersversorgung, 2003; Blomeyer, W./Rolfs, C. /Otto, K., Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 4. A. 2006; Höfer, R., Betriebsrentengesetz Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 9. A. 2006; Schnitker, E. u.a., Neue Rahmenbedingungen für das Recht der betrieblichen Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz, NJW 2004, 10

Altersrente, Altersversorgung, betriebliche, Altersvorsorgeaufwendungen, Pensionskassen, Rentenversicherung, Ruhestand, Sozialversicherung, Sonderausgaben (2).




Vorheriger Fachbegriff: Altersvermögensgesetz | Nächster Fachbegriff: Altersversorgung, betriebliche


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen