Amtsdelikte

Das StGB bezeichnet im 30. Abschn. (§§ 331-358 StGB) die mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen im Amte. Sie können nicht nur von Beamten im staatsrechtlichen Sinne begangen werden, d. h. von Personen, die nach den Beamtengesetzen in ein Amt berufen worden sind, sondern auch von anderen Amtsträgern (§ 11 I Nr. 2 StGB; z. B. Notaren), manche - insbes. Bestechungsdelikte - auch von besonders für den öffentl. Dienst Verpflichteten (§ 11 I Nr. 4 StGB; z. B. Angestellte im öffentl. Dienst; Verpflichtung nichtbeamteter Personen).

Als echte (eigentliche) A. bezeichnet man solche, die nur von einem Amtsträger begangen werden können, bei einem Nichtbeamten aber straflos sind; z. B. Konnivenz, Rechtsbeugung. Die unechten (uneigentlichen, gemischten) A. sind Delikte (auch außerhalb des 30. Abschnitts des StGB), die auch bei einem Nichtbeamten strafbar, aber bei Beamten mit höherer Strafe bedroht sind, z. B. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB); die Beamteneigenschaft begründet hier einen Strafschärfungstatbestand. Die Unterscheidung ist für die Teilnahme bedeutsam: nur bei unechten A. (z. B. Körperverletzung im Amt) gilt § 28 II StGB, wonach die erhöhte Strafbarkeit wegen einer persönlichen Eigenschaft nur den Beteiligten trifft, bei dem diese vorliegt; bei echten A. (z. B. Rechtsbeugung) ist auf den Nichtbeamten, der Anstifter oder Gehilfe ist, das für den Beamten geltende Strafgesetz anzuwenden, die Strafe aber wie beim Versuch zu mildern (§ 28 I StGB).

(lat.: delictum = Vergehen); Straftat, deren Täter ein Amtsträger ist. Ein echtes A. kann nur ein Amtsträger begehen (z.B. Rechtsbeugung); ein unechtes A. kann zwar jeder begehen, ein Amtsträger wird dafür aber schwerer bestraft (z.B. Körperverletzung im Amt).

Straftat, die vom Träger eines Amtes begangen werden kann (nicht nur von Beamten im staatsrechtlichen Sinn, sondern auch von Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes), in den §§ 331-359 StGB geregelt. Man unterscheidet a) echte (eigentliche) A.e, die nur von einem Amtsträger begangen werden können, bei einem anderen straflos bleiben (z. B. passive Bestechung, §§ 331, 332, 334 Abs. 1 StGB, Rechtsbeugung, § 336 StGB), Verfolgung Unschuldiger, unzulässige Strafvollstreckung, Falschbeurkundung im Amt, übermässige Gebühren- und Abgabenerhebung (Abgabenüberhebung), Verletzung der Amtsverschwiegenheit, vorsätzliche Verleitung zu einer strafbaren Handlung im Amt eines Untergebenen durch AmtsvorgesetztenKonnivenz- (§§ 344, 345, 348 Abs. 1, 352, 353, 353b, 357 StGB); b) unechte (uneigentliche) Ae,die auch sonst als Vergehen oder Verbrechen strafbar sind, bei denen jedoch die Beamteneigenschaft des Täters straferschwerend wirkt (z. B. Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Begünstigung im Amt, Aussageerpressung (§§ 340-343, 346 StGB), Entweichenlassen von Gefangenen, Urkundenvernichtung od. -Verfälschung, Amtsunterschlagung(§§ 347,348 Abs.
2, 350, 351 StGB), diplomatischer Ungehorsam (§ 353a StGB), Verletzung der Vertraulichkeit, des Brief-, Telegraphen-od. Fernsprechgeheimnisses (§§ 353d, 354, 355 StGB). - Bei echtem A. ist Mittäter- oder mittelbare Täterschaft eines Nichtbeamten nicht möglich, jedoch Anstiftung und Beihilfe; bei unechtem A. ist Teilnahme in jeder Form möglich, Nichtbeamter wird aber nach § 50 Abs. 2 StGB als Täter, Anstifter, Gehilfe nach der allgemeinen Strafvorschrift bestraft.

ist das Delikt, dessen Täter ein Amtsträger ist (§§ 331 ff. StGB, Straftaten im Amt). Ein echtes A. kann nur von einem Amtsträger verwirklicht werden (z.B. Rechtsbeugung §339 StGB, Sonderdelikt), doch kann ein Nichtamtsträger Anstifter oder Gehilfe sein. Das unechte A. ist eine Straftat, - die zwar von jedermann begangen werden kann, - bei der (aber) die Begehung durch einen Amtsträger mit erhöhter Strafe bedroht ist (z.B. Körperverletzung im Amt § 340 StGB, beachte § 28 II StGB). Lit.: Rohlff, A., Die Täter der Amtsdelikte, 1995

Unterfall des Sonderdelikts, bei dem tauglicher Täter nur ein Amtsträger gem. § 11 Abs.1 Nr. 2 StGB ist. Hat die Amtsträgereigenschaft strafbegründende Wirkung, spricht man von einem echten oder eigentlichen Amtsdelikt (z.B. § 331 StGB); hat sie strafschärfende Wirkung (z. B. § 340 StGB), so wird von einem unechten oder uneigentliehen Amtsdelikt gesprochen.




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