Amtsgrundsatz

ist die Verpflichtung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, „von Amts wegen“, also unabhängig vom Antrag eines Beteiligten, tätig zu werden. Der A. (oft auch als Offizialprinzip bezeichnet) dominiert im öffentlichen Recht, da hier in aller Regel Belange der Allgemeinheit im Vordergrund stehen. Eine besondere Ausprägung des A. ist das Legalitätsprinzip im Strafverfahren. Auch soweit die Tätigkeit einer Behörde von einem Antrag abhängt (z. B. Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung), richtet sich das weitere Verfahren i. d. R. nach dem A.; die Behörde hat also von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind (also z. B. keine Bindung an Beweisangebote des Antragstellers oder sonstiger Beteiligter). Diese Pflicht der Behörde bezeichnet man auch als Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG).




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