Amtshilfe

ergänzende Hilfe, zu der alle Verwaltungsbehörden von Bund und Ländern untereinander und gegenüber Gerichten auf Ersuchen verpflichtet sind, vor allem, wenn die ersuchende Behörde aus rechtlichen oder sachlichen Gründen eine Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann oder Beweismittel benötigt. Zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften besteht jedoch keine Verpflichtung, wenn die betreffenden Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, Rechtshilfe.

ist jede Unterstützung, die die Verwaltungsbehörden der BRD sich gegenseitig leisten, wozu sie nach Art. 35 GG verpflichtet sind. Abgelehnt kann A. nur werden, wenn ersuchte Behörde unzuständig, zur Amtshandlung nicht befugt, u. U. auch bei Überlastung. Hilfe der Gerichte wird als Rechtshilfe bezeichnet.

ist die Vornahme einer Amtshandlung durch eine Verwaltungsbehörde - oder durch ein Gericht im Rahmen seiner verwaltenden Tätigkeit - auf Ersuchen einer anderen Behörde. Nach Art. 35 I GG leisten sich alle Behörden des Bundes u. der Länder gegenseitige A. Eine Behörde kann um A. insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die
Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, wenn sie Daten, Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, über die sie selbst nicht verfügt, oder wenn sie die Amtshandlung nur mit wesentlich grösserem Aufwand als die ersuchte Behörde vornehmen kann. A. braucht nicht geleistet zu werden, wenn die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen dazu ausserstande ist, wenn sie durch die Hilfeleistung dem Bund oder einem Land erheblichen Schaden zufügte oder wenn durch die A. geheimhaltungsbedürftige Vorgänge offenbart würden (s. im einzelnen §§ 4ff. VwVfG). Umstritten ist, ob es mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbes. mit dem bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachtenden Grundsatz der bereichsspezifischen Zweckbindung (dazu das Volkszähjungsurteil des BVerfG, Datenschutz), vereinbar ist, wenn die Ämter für Verfassungsschutz, die keine polizeilichen Exekutivbefugnisse besitzen, sich im Wege der A. Informationen beschaffen, die eine Polizeibehörde (z.B. Bundesgrenzschutz) bei der Anwendung polizeilicher Befugnisse gewonnen hat.

Im Sozialrecht:

Die Leistungsträger sind gegenüber anderen Leistungsträgem und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet (§§3ff. SGB X). Die Übermittlung von Daten im Rahmen der Amtshilfe ist durch den Sozialdatenschutz eingeschränkt (§ 68 SGB X).

(§ 4 VwVfG) ist die ergänzende Hilfe, die eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen leistet. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn eine Behörde aus rechtlichen oder sachlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann. Alle Behörden des Bundes und der Länder sind zur gegenseitigen A. verpflichtet (Art. 35 I GG). A. liegt nicht vor, wenn die ersuchte Behörde zur entsprechenden Handlung ohnehin verpflichtet ist. A. gibt es im Ansatz auch in der Europäischen Union (Finanzbehörden, Arbeitnehmerentsendung). Lit.: Schlink, B., Die Amtshilfe, 1982; Brock, R., Der zwischenstaatliche Auskunftsverkehr, 1999; Wettner, F., Die Amtshilfe im europäischen Verwaltungsrecht, 2005

, Sozialrecht: Erbringung einer konkreten Amtshandlung durch eine andere, an sich nicht zuständige Behörde für die ersuchende, zuständige Behörde bzw. den ersuchenden Sozialleistungsträger. Nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 3, 4
SGB X ist, entsprechend dem Gedanken der Einheitlichkeit der Staatsgewalt, Art. 35 GG, im Rahmen der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Möglichkeit zur
Einschaltung anderer Behörden vorgesehen. Dies gilt zum einen gern. § 69 SGB X zwischen den Sozialleistungsträgern selbst und zum anderen bei weiteren, davon unabhängigen Behörden, beispielsweise nach § 21 Abs. 4 SGB X für die Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung. Dabei gilt insbesondere der Zweckmäßigkeitsgrundsatz nach § 4 SGB X.

ist jede ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf Ersuchen einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Hilfe der Gerichte wird als Rechtshilfe, die der Verwaltungsbehörden als A. bezeichnet. Nach Art. 35 GG haben sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten, müssen also auf Ersuchen einer anderen Behörde tätig werden. Die Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe besteht kraft Verfassungsrechts und unmittelbar, d. h. ohne dass es weiterer Gesetze oder Verwaltungsvereinbarungen bedürfte, zwischen den Gerichten und Behörden des Bundes, der Länder und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die A. ist durch §§ 4-8 VwVfG näher geregelt, für das Besteuerungsverfahren in §§ 111 ff. AO. Danach kann eine Behörde insbesondere dann um A. ersuchen, wenn sie eine Amtshandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen oder notwendige Tatsachen nicht selbst ermitteln kann oder wenn sie Urkunden oder sonstige Beweismittel aus dem Besitz der ersuchten Behörde benötigt. Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist oder wenn durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Insbesondere dürfen Urkunden und Akten nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Die Zulässigkeit der Maßnahme, für die Hilfe begehrt wird, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der A. nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Keine A. liegt vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (z. B. die nachgeordnete Behörde gegenüber der vorgesetzten). S. a. § 3 SGB X. Für Besteuerungszwecke wird auch innerhalb der EU (Europäische Gemeinschaft, Europäische Union) A. geleistet. Das EG-AmtshilfeG v. 19. 12. 1985 (BGBl. I 2436, 2441) m. Änd. ermächtigt die Finanzbehörden, sich über die Grenze gegenseitig alle Auskünfte für die zutreffende Besteuerung der Steuern vom Einkommen und Vermögen und der Umsatzsteuer zu geben. Ab 1997 ersteckt sich die EG-Amtshilfe auch auf die Arbeitnehmer-Entsendung (Entsendegesetz; Kontrollmitteilung).




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