Anerkenntnis

Mit dem Anerkenntnis bestätigt man schriftlich das Bestehen von Verpflichtungen oder tatsächlichen Verhältnissen. Besonders problematisch sind sogenannte Anerkenntnisse am Unfallort. Es kommt immer wieder vor, dass jemand sich für den Unfallverursacher hält, den das alleinige Verschulden am Unfall trifft. Oft soll durch ein Anerkenntnis dieses Verschuldens das Erscheinen der Polizei am Unfallort verhindert werden. Deshalb schreibt der Unfallverursacher gelegentlich, er habe den Unfall allein verursacht oder verschuldet oder er sei für den Schaden verantwortlich. Derartige Anerkenntnisse können dazu führen, dass der Versicherungsschutz nicht unbeträchtlich eingeschränkt wird. Am Unfallort sollte deshalb kein »Anerkenntnis« abgegeben werden, es sollten stattdessen nur die Tatsachen festgeschrieben werden, so wie sie sich den Unfallbeteiligten darstellen.
Auch im Rahmen der Verjährung von Forderungen.spielt das Anerkenntnis eine beträchtliche Rolle. Das Anerkenntnis unterbricht nämlich diese Verjährung, die sonst z.B. in vielen
Fällen nach zwei oder vier Jahren schon eintreten würde. Man braucht ein derartiges Anerkenntnis keineswegs schriftlich abgeben. Unzweideutige Verhaltensweisen, die bestätigen, dass der Schuldner selbst ganz genau weiss, dass er noch eine bestimmte Zahlung zu erbringen hat, werden als Anerkenntnis angesehen. Wenn sich der Schuldner z. B. an den Gläubiger wendet und sagt, er möchte die Forderung in Raten bezahlen oder er könne die Forderung nicht jetzt, sondern erst in einem halben Jahr erfüllen, stellen ein solches Anerkenntnis dar.

Erklärung, in der jemand bekennt, einem anderen etwas zu schulden. Es gibt das rein bestätigende (deklaratorische) Anerkenntnis, das sich ein -»Gläubiger von seinem Schuldner nur deswegen geben läßt, um später einen Beweis für das Bestehen der Schuld zu haben, wenn es zu einem Prozeß kommt. Es gibt aber auch Anerkenntnisse, die selbst eine Schuld begründen (abstraktes, konstitutives Anerkenntnis). Sie werden abgegeben, wenn Unklarheiten über Grund und Höhe einer Schuld bestehen. Da sie sehr gefährlich für den Schuldner sind, weil ihm demgegenüber kaum noch Einwendungen verbleiben, bedürfen sie der Schriftform (§781 BGB). Schließlich gibt es noch das Anerkenntnis, das ein Beklagter im Zivilprozeß abgibt und mit dem er zugibt, daß die Klage begründet ist. Dann prüft das Gericht dies nicht weiter nach, sondern erläßt auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten (§ 307 ZPO).

ist eine gegenüber dem Uencnt vorzunehmende Prozeßhandlung, bei der der Beklagte erklärt, daß der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Der Prozeß wird daraufhin ohne streitige Verhandlung über den Anspruch durch ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers beendet. Der Beklagte erhält dadurch die Möglichkeit, weitere Kosten zu sparen, wenn er erkennt, daß er keine Aussicht auf ein obsiegendes Urteil hat. Evtl. fallen die Kosten nach § 93 ZPO sogar dem Kläger zur Last (Veranlassungsprinzip). Das A. kann auch auf einen abgrenzbaren Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränkt werden, § 307 I, II ZPO. In Ehe- und Kindschaftssachen ist ein Anerkenntnis nicht möglich, da der Dispositionsgrundsatz in familienrechtlichen Statusfragen eingeschränkt ist, §§ 617, 640 I ZPO. Bei Zulässigkeit der Klage ergeht auf Antrag des Klägers aufgrund des A. ein Anerkenntnisurteil (vgl. die §§ 311 11 2, 313b ZPO). Dieses ist gemäß § 708 Nr.1 ZPO vorläufig vollstreckbar, erwächst wie ein streitiges Urteil in Rechtskraft und kann mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden.

1) Schuldanerkenntnis. - 2) Wenn der Beklagte im Zivilprozess während der mündlichen Verhandlung den gegen ihn geltend gemachten Anspruch zugesteht, so ist er auf Antrag gemäss dem Anerkenntnis vom Gericht durch

ist im Privatrecht - bezüglich des Neubeginns der Verjährung (§212 BGB) - das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein des Bestehens des Anspruchs unzweideutig ergibt (z.B. Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung). Im Zivilverfahrensrecht ist es die Erklärung des Beklagten an das Gericht (reine Prozesshandlung, str.), dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. § 307 ZPO), woraufhin auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil ergeht. Schuldanerkenntnis Lit.: Fischer, F., Anerkenntnisse im materiellen Recht und im Prozessrecht, JuS 1999, 998

, Sozialrecht: Rechtliches Zugeständnis, dass der prozessuale Anspruch besteht. Die beklagte Seite gibt ohne Einschränkung zu, dass sich das Begehren des Klägers aus den von ihm behaupteten Tatsachen ergibt. Das bloße Anerkenntnis einzelner Anspruchsvoraussetzungen, wie z. B. der Wirksamkeit geleisteter Versicherungsbeiträge, ist allerdings kein Anerkenntnis im sozialrechtlichen Sinne. Das Anerkenntnis erledigt gem. § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsstreit. Sowohl das Anerkenntnis selbst als auch die Annahme des Anerkenntnisses sind Prozesshandlungen, d. h. bedingungsfeindlich. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnisurteil regelmäßig nicht notwendig, weil aus dem Anerkenntnis selbst vollstreckt werden kann, § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Führt die beklagte Seite ein angenommenes Anerkenntnis nicht aus, kann der Kläger ein neues Verfahren über denselben Anspruch einleiten. Gegen den Beklagten ergeht dann ein Anerkenntnisurteil gern. § 202 SGG i. V m. § 307 Abs. 1 ZPO. Das Anerkenntnisurteil ist gern. § 313b ZPO ohne Begründung möglich.
Steuerrecht: Besondere Form der freiwilligen Unterwerfung eines Steuerpflichtigen unter eine in Zusammenhang mit der Steuerentrichtung für Rechnung eines Dritten oder mit steuerlichen Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtungen stehende Leistungsverpflichtung (z. B. die Verpflichtung eines Arbeitgebers, Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen). Der Qualität nach wandelt das Anerkenntnis eine Haftungsschuld in eine Steuerschuld um.

Im Zivilprozess besteht das A. - zum Unterschied vom Geständnis, das sich nur auf Tatsachen bezieht - in der Erklärung des Beklagten, dass er den gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch anerkenne (§ 307 ZPO). Das A. ist nach h. M. reine Prozesshandlung. Es bezieht sich auf den Streitgegenstand und führt zum A.urteil. Ein A. ist nur zugelassen, soweit der Verfügungsgrundsatz gilt. Für das materielle Recht Schuldanerkenntnis.




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