Anfechtung von Willenserklärungen

Anfechtung eines Rechtsgeschäftes.

Gewisse Willensmängel bei Abgabe einer Willenserklärung (WE) führen dazu, dass diese zwar zunächst als wirksam angesehen wird, von dem Erklärenden aber wegen der Mangelhaftigkeit seiner Willensbildung angefochten werden kann. Abgesehen von verschiedenen Sonderregelungen im Erbrecht (Anfechtung letztwilliger Verfügungen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft), im Familienrecht (Eheaufhebung), beim Vergleich sowie von der nicht hierher gehörenden sog. Gläubigeranfechtung insbes. im Insolvenzverfahren (Insolvenzanfechtung) gilt allgemein Folgendes:

1.
A. wegen Irrtums. a) Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bei der WE; auf seine Entschuldbarkeit kommt es nicht an. Nur bestimmte Fälle des Irrtums führen zur Anfechtbarkeit der WE: a) Erklärungsirrtum: Der Erklärende wollte zwar eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgeben, vergriff sich aber in der Erklärung (Versprechen, Verschreiben, z. B. Angebot zu 10 EUR statt zu 100 EUR). Als Erklärungsirrtum gilt es auch, wenn die WE durch einen Erklärungsboten (Bote; nicht aber bei Stellvertretung, hier Erklärung des Vertreters maßgebend) oder z. B. durch E-Mail falsch übermittelt wird (sog. Übermittlungsirrtum, § 120 BGB). b) Inhaltsirrtum (Geschäftsirrtum) ist anzunehmen, wenn der Erklärende zwar die Erklärung ihrer äußeren Gestalt nach abgeben wollte, sich aber über deren inhaltliche Tragweite irrte, so dass anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 I BGB). Hier kommt in Betracht der Irrtum über die Person des Vertragsgegners, über den Gegenstand des Geschäfts, über dessen Umfang sowie allgemein über alle Umstände, die kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiabrede den Inhalt des Rechtsgeschäfts ausmachen (z. B. besonders billiger Verkauf an vermeintlichen Geschäftsfreund). Nur in diesem Zusammenhang ist der sog. Motivirrtum, d. h. der Irrtum im Beweggrund, beachtlich. Grundsätzlich berechtigt dagegen der bloße (intern gebliebene) Motivirrtum, insbes. der Kalkulationsirrtum (Berechnungsirrtum) über die Preisgestaltung, über den Wert des Gegenstands (s. u. c) und über den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts ebenso wenig zur Anfechtung wie der allgemeine Irrtum über die Rechtsfolgen des Geschäfts, z. B. über den Umfang der Sachmängelhaftung beim Kauf. c) Als Inhaltsirrtum gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person und der Sache (bzw. des Gegenstands des Rechtsgeschäfts), die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB). Eigenschaften der Person sind z. B. die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners bei einem Kreditgeschäft (nicht bei einem Bargeschäft), Alter und Geschlecht einer Person bei einem Arbeitsvertrag (nicht bei einem Kauf). Eigenschaften des Gegenstandes sind z. B. die Beschaffenheit der Sache (Echtheit eines Bildes u. dgl.), die Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks, der Kundenkreis eines Erwerbsgeschäfts, nicht der Wert einer Sache als solcher, wohl aber alle wertbildenden Faktoren, soweit nicht das typische Risiko eines Geschäfts reicht (z. B. kein Anfechtungsgrund bei Irrtum über den Wert eines gekauften Mietshauses, anders dagegen bei Irrtum über die Jahresmieteinnahmen). Das Anfechtungsrecht wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften wird beim Kauf durch die Sonderbestimmungen über die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen. d) Nicht unter die Anfechtungsvorschriften fällt der beiderseitige Irrtum. Hier liegt je nach Einzelfall eine nur unbeachtliche falsche Bezeichnung des von beiden Seiten gemeinten Gegenstandes (falsa demonstratio), ein Missverständnis über Gegenstand und Umfang des Geschäfts (versteckter Dissens) oder - wie meist - ein doppelseitiger Irrtum über die stillschweigende Geschäftsgrundlage vor (s. i. e. dort).
b) Die A. wegen Irrtums muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfahren hat, erklärt oder die Anfechtungserklärung jedenfalls abgesandt werden; das Anfechtungsrecht erlischt auf jeden Fall nach 10 Jahren (§ 121 II BGB). Das Anfechtungsrecht ist ein Gestaltungsrecht; die A. wird durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt (§ 143 I BGB). A.gegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, soweit es empfangsbedürftig ist (z. B. Kündigung), der Empfänger (auch Behörde), sonst jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (§ 143 II-IV BGB). Die erfolgreiche A. führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an; sie wirkt also auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (§ 142 I BGB), ausgenommen bei Gesellschaftsverträgen und Arbeitsverhältnissen, die in der Zwischenzeit bereits realisiert wurden (BAG NJW 1984, 446; hier wirkt die A. praktisch wie eine Kündigung). Die A. ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft vor der Anfechtungserklärung in Kenntnis des Anfechtungsgrundes - wenn auch nur formlos, z. B. durch eine Abschlagszahlung - bestätigt hat (Bestätigung, § 144 BGB; s. a. Nichtigkeit). Die A. wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Rechtsgeschäft gleichzeitig aus einem anderen Grund (z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit des Irrenden) bereits nichtig ist, da die A. in mancher Beziehung weiter reicht. Insbes. wird derjenige, der die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts kannte oder fahrlässig nicht kannte, nach der A. so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte (z. B. Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs, § 142 II BGB).
c) Der wegen Irrtums Anfechtende hat dem anderen, der von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehen durfte (also nicht, wenn dieser den Anfechtungsgrund kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte), den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut (sog. Vertrauensschaden, z. B. Kosten, die für die Abwicklung des Geschäfts bereits aufgewendet wurden, nicht aber einen entgangenen Gewinn, § 122 BGB; s. i. e. Schadensersatz, 2 b).

2.
A. wegen arglistiger Täuschung oder Drohung: Anfechtbar (nicht von vornherein nichtig; anders bei körperlichem Zwang, Willenserklärung 1 a aa) ist ferner eine WE, zu deren Abgabe jemand durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde (§ 123 I BGB). Eine Täuschung liegt - wie beim Betrug - vor, wenn ein Irrtum durch Vorspiegeln falscher oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen trotz bestehender Aufklärungspflicht (z. B. beim Gebrauchtwagenkauf) erregt oder aufrechterhalten wird. Diese Täuschung muss arglistig sein. Arglist setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht, nicht aber Fahrlässigkeit; der Täuschende muss sich seines unlauteren Erfolgs zumindest bewusst sein (s. auch Treu und Glauben); eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht ist - anders als beim Betrug - hier nicht erforderlich. Arglistig ist auch eine Zusicherung (z. B. Unfallfreiheit eines Kfz) „ins Blaue hinein“. Wird die Täuschung durch einen Dritten (nicht z. B. Vertreter) ausgeübt, so ist die WE nur anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Täuschung kannte oder fahrlässig nicht kannte (§ 123 II BGB). Drohung ist die ernsthafte Ankündigung eines Übels (Nachteils) für den Fall, dass die WE nicht abgegeben wird (Nötigung). Die Drohung muss widerrechtlich sein, sei es dass kein Recht auf die WE besteht („Geld oder Leben“) oder dass das angewandte Mittel unerlaubt ist (z. B. Drohung gegenüber Schuldner, im Fall der Nichterfüllung Vorfälle aus dessen Privatleben zu veröffentlichen; nicht aber bei Drohung mit Klage).
Die Form der A. und deren Folgen entsprechen dem unter 1) Gesagten; dem Täuschenden oder Drohenden ist allerdings kein Vertrauensschaden zu ersetzen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier - wegen der Schwere des Eingriffs in die Willensfreiheit - 1 Jahr ab Kenntniserlangung von der Täuschung bzw. Aufhören der Zwangslage; das Anfechtungsrecht erlischt auch hier nach 10 Jahren (§ 124 III BGB). Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann jedoch ggf. die Vertragserfüllung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss verweigert werden (BGH NJW 1979, 1983). Hat durch eine arglistige Täuschung der Getäuschte einen Schaden erlitten, so kann daneben ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB), bei einem Kauf (Täuschung über Sachmängel) auch aus Gewährleistung (Gewährleistung, 2 a) bestehen.

3.
Im Steuerrecht ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts als Folge der Anfechtung für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt (§ 41 I AO). Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts sind auf Grund des Rechtsgeschäfts ergangene Steuerbescheide zu ändern (§ 175 I Nr. 2 AO).




Vorheriger Fachbegriff: Anfechtung von Verwaltungsakten | Nächster Fachbegriff: Anfechtungserklärung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen