Angestellter in Laden oder Warenlager

Wer in einem Laden oder einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt nach § 56 HGB als ermächtigt für Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen. Ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich. Umstritten ist die dogmatische Einordnung des § 56 HGB. Fraglich ist, ob es sich um die gesetzliche Fiktion einer Vollmacht oder einen Rechtsscheinstatbestand handelt. Obwohl es sich i.d.R. bei einem A. um einen Besitzdiener (§ 855 BGB) handelt, bewirkt § 56 HGB, daß bei der Weggabe einer Sache durch den A. kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB vorliegt, wenn der Besitzdiener im Außenverhältnis durch § 56 HGB zur Besitzaufgabe legitimiert ist.




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