Angriffskrieg

völkerrechtswidrige bewaffnete Aggression. In der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 26 Abs. 1 GG verboten. Zur Strafbarkeit der Vorbereitung eines A. und des Aufstachelns zum A. vgl. Friedensverrat.

völkerrechtswidriger Angriff mit kriegerischen Mitteln; die Definition des A.es ist bisher nicht gelungen, da die Frage der Zulässigkeit und Abgrenzung des Präventivkrieges ungeklärt ist.

(Art. 26 I GG, § 80 StGB) ist der im Angriff auf einen anderen (Staat) bestehende Krieg. Der A. ist eine völkerrechtswidrige und deshalb verbotene bewaffnete Aggression. Seine Vorbereitung ist strafbar. Lit.: Schmitt, C., Das internationale Verbrechen des Angriffskrieges, 1994

Die Satzung der Vereinten Nationen enthält in Art. 2 Nr. 4 ein Verbot jeglicher mit den Zielen der UN unvereinbaren Gewaltanwendung (Gewaltverbot, 1) in den internationalen Beziehungen und damit ein mittelbares Verbot des A. Ferner ist nach Art. 51 der Satzung das Recht der Selbstverteidigung gegen einen A. gewährleistet. Die Verwirklichung des Verbots des A. wird erschwert durch unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Angriff“. Nach einer von der UN-Vollversammlung am 14. 12. 1974 verabschiedeten Definition umfasst „Aggression“ jede Art von Gewaltanwendung gegen einen anderen Staat, die von der Charta nicht gerechtfertigt wird; wer zuerst Gewalt anwendet, gilt „prima facie“ als Aggressor. Ein unmittelbar bevorstehender A. steht dem A. gleich. Präventivschläge auf Grund einer allgemeinen Bedrohungssituation sind indes durch das Recht auf Selbstverteidigung nicht gedeckt (s. a. Gewaltverbot, 1 f). Nach Art. 26 I GG ist für Deutschland die Vorbereitung eines A. verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. S. a. völkerrechtliche Streitigkeit, völkerrechtliches Unrecht, Kriegsrecht.




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