Angriffsmittel

die prozessrechtlichen Massnahmen zur Durchsetzung des Klageanspruchs. Gegensatz: Verteidigungsmittel.

des Klägers im Zivilprozess sind alle zur Begründung des Klagevortrags vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen sowie das Bestreiten des Beklagtenvortrags und Einwendungen gegen Verteidigungsmittel des Beklagten. Der Angriff selbst (= Sachantrag des Klägers) ist kein Angriffsmittel.

als prozessualer Begriff umfasst jedes Vorbringen, das dazu dient, den geltend gemachten prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) durchzusetzen. Für verspätet vorgebrachte A. gelten die Ausführungen über Verteidigungsmittel entsprechend.




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