Anschlussberufung

Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschliessen (also auch seinerseits Berufung einlegen), selbst wenn er auf Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist bereits verstrichen ist; § 521 ZPO. Wird die A. nach Rechtsmittelverzicht oder nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt, so wird sie unwirksam, wenn die Berufung (der anderen Partei) zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 522 ZPO). A. im Verwaltungsprozess: § 127 VerwaltungsgerichtsO.

(§§ 524ff. ZPO) ist die im Anschluss an die Berufung der einen Prozesspartei (Berufungskläger) durch Einreichung der Beru- fungsanschlussschrift erfolgende Berufung des Berufungsbeklagten. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbe- gründungsschrift. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Lit.: Doms, T., Die Anschlussberufung, NJW 2004, 189

kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein im Rahmen der zivilprozessualen (§ 524 ZPO), arbeits- (§ 64 Abs. 6 VwGO) oder verwaltungsgerichtlichen (§ 127 VwGO) Berufung des Berufungsklägers als Angriffsmittel gestellter Antrag des Berufungsbeklagten, der mehr erreichen will als die bloße Berufungszurückweisung. Sie ist zu unterscheiden von getrennten Berufungen beider Parteien (über die in einem einheitlichen Verfahren, aber ggf. durch Teilurteil, entschieden wird. Ihr Zweck ist es, das durch die Bindung des Berufungsgerichts an die Berufungsanträge (§ 528 ZPO, § 128 VwGO) bewirkte Verbot der „reformatio in peius” zu durchbrechen und eine Urteilsabänderung auch zulasten des Berufungsklägers zu ermöglichen.
Anders als die Berufung selbst bedarf die Anschließung keiner Beschwer des Anschließenden (der sich also auch nach vollständigem Obsiegen in erster Instanz der Berufung anschließen kann, um noch mehr — etwa durch Klageerweiterung oder Erhebung einer Widerklage — zu erreichen). Die Statthaftigkeit der Anschlussberufung ist unabhängig von der Erreichung einer Berufungssumme oder der Zulassung (§ 127 Abs. 4 VwGO) und ist auch bei eigenem Verzicht auf die Berufung gegeben (§ 524 Abs. 2 ZPO, § 127 Abs. 2
S.1 VwGO).
Die Anschließung erfolgt durch Einreichung einer Berufungsanschlussschrift (§ 524 Abs. 1 S. 2 ZPO) innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (§ 524 Abs. 2
S.2 ZPO) bzw. eines Monats ab Zustellung der Berufungsbegründung (§ 127 Abs. 2 S. 2 VwGO). Sie ist in der Berufungsanschlussschrift sogleich (ohne Fristverlängerungsmöglichkeit!) zu begründen (§ 524 Abs. 3 ZPO, § 127 Abs. 3 VwGO). Die Anschlussberufung verliert ihre Wirkung, wenn die Hauptberufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO, § 127 Abs. 5 VwGO).

liegt vor, wenn der Gegner des Berufungsführers (innerhab der Frist zur Berufungserwiderung) einen Berufungsantrag stellt, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten begehrt. Die A. ist auch dann zulässig, wenn der Anschlussberufungsführer bereits auf die Berufung verzichtet hat oder selbst nicht beschwert ist (§ 524 II ZPO, § 127 VwGO). Die A. wird unwirksam, wenn die Berufung selbst (also die des Gegners) zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird (§ 524 IV ZPO, § 127 II VwGO). Unberührt bleibt hiervon allerdings eine selbständig eingelegte Berufung (unter den dort genannten Voraussetzungen).

Anschlußberufung (§§ 521 ff. ZPO) bedeutet im Prozeß, daß im Falle einer Berufung der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließt, was sogar nach Verstreichen der Berufungsfrist möglich ist, § 521 I ZPO. Eine A. ist dann möglich, wenn ein Urteil einer Klage nur teilweise stattgibt, so daß beide Parteien formell bzw. materiell beschwert sind. Die A. führt gemäß § 536 ZPO zu einem Wegfall des Verbots der reformatio in peius, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichts nach beiden Seiten offen ist. Hat der Berufungsbeklagte die A. innerhalb der Berufungsfrist eingelegt, liegt eine selbständige A. vor, deren Entwicklung unabhängig von der Hauptberufung ist (§ 522 II ZPO). Wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist, handelt es sich um eine unselbständige A. (§§ 521 I, 522 I ZPO). Diese verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung der anderen Partei zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.




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