Anzeigeobliegenheit

1. Vorvertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers beim Abschluss eines Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherer zu den von diesem gestellten Fragen wahrheitsgemäße Angaben über gefahrerhebliche Umstände zu machen, die für
den Versicherer zur Einschätzung des zu übernehmenden Risikos und somit für dessen Entscheidung zur Erteilung von Versicherungsschutz oder zur Prämienbemessung von Bedeutung sind. Insbesondere bei Personenversicherung wie der Unfall-, Berufiunfähigkeits- oder Lebensversicherung kommen hier den Gesundheitsfragen erhebliche Bedeutung zu. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit, so stehen dem Versicherer nach den §§ 19-22 VVG in Abhängigkeit davon, ob der VN seine Pflicht fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, das Recht zur Prämienanhebung, Bedingungsanpassung durch Risikoausschluss bis hin zum Rücktritt vom Vertrag (vgl. § 19 Abs. 1-5 VVG) oder gar das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (vgl. § 22 VVG) zu. Hiermit kann eine Leistungsfreiheit für einen eingetretenen Versicherungsfall einhergehen. Auch hier ist die Rechtsstellung des VN durch die VVG-Reform seit 2008 deutlich verbessert, da nunmehr Ausschlussfristen von 5 Jahren bei fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung und 10 Jahren bei arglistiger Täuschung für die Rechte des Versicherers gelten.
2. Nach dem Vertragsschluss bestehen Anzeigeobliegenheiten für die Meldung eines Versicherungsfalls an den Versicherer oder bspw. für den Eintritt einer Änderung der Gefahrenlage (Gefahrerhöhung).




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