Arbeitnehmeranteil

Im Sozialrecht :

Der Arbeitnehmeranteil ist der Anteil eines Beschäftigten an seinen Sozialversicherungsbeiträgen. In der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung trägt der Arbeitnehmer die Beiträge zur Hälfte (168 SGB VI, 346 SGB III). In der gesetzlichen Krankenversicherung trägt der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 0,9% (§§241a, 249 Abs. 1 SGB V), mit dem der Zahnersatz und das Krankengeld finanziert werden. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 1 % des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung allein (§58 Abs. 3 SGB XI), da dort kein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.

Sozialversicherungsanteil, den der Arbeitnehmer von seinem Bruttogehalt zahlen muss. Die Finanzierung der Sozialversicherung geschieht gern. § 20 SGB IV, unter Einschluss der Arbeitsforderung, aufgrund besonderer Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, insb. durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie ergänzend durch staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen. Für die im Vordergrund stehende Aufbringung der Mittel durch Beitragstragung gilt für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge im Grundsatz je zur Hälfte aufbringen, § 249 SGB V,§ 58 Abs. 1 SGB XI,§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 346 Abs. 1 SGB III. In der gesetzlichen Unfallversicherung wiederum tragen die Unternehmer die Beiträge allein, da die privatrechtliche Haftung für Unfallschäden durch den sozialrechtlichen Versicherungsschutz bezogen auf das Arbeitsverhältnis gesetzlich ersetzt ist, § 150 SGB VII. Die konkrete Höhe der Beiträge, und damit auch des grundsätzlich hälftigen Arbeitnehmeranteils, richtet sich nach den in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlichen Beitragssätzen im jeweiligen Beitragsrecht.

der Sozialversicherungsbeiträge. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Beitrages zur Arbeitsförderung, zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung beträgt grundsätzlich 50 v. H. des Beitrags. Soweit in den Ländern mit Ausnahme Sachsens im Hinblick auf die Einführung der Pflegeversicherung ein Feiertag aufgehoben worden ist, gilt dies auch für die Pflegeversicherung. Besonderheiten, die zu einem geringeren Arbeitnehmeranteil führen, gelten für die Knappschaftsversicherung. In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein zu tragen (Arbeitgeberanteil); dann fällt kein A. an (für Arbeitseinkommen zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR Gleitzone; s. a. geringfügige Beschäftigung). Schuldner des gesamten Beitrages gegenüber dem Versicherungsträger ist in der Pflichtversicherung der Arbeitgeber. Er zieht den A. bei der Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt ab; nur auf diesem Wege darf der A. eingezogen werden. Die Abzüge sind gleichmäßig auf die Entgeltzeiten zu verteilen, auf die sie fallen. Rückwirkender Abzug ist nur möglich bei den 3 nächsten Entgeltzahlungen, danach nur, wenn der Arbeitgeber am Unterbleiben des Abzugs schuldlos war. §§ 341-351 SGB III, §§ 28 d-28 g SGB IV, § 249 SGB V, §§ 168, 173 ff. SGB VI, §§ 58 f. SGB XI.




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