Arbeitsbescheinigung

Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld verlangt das Arbeitsamt eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über Art, Zeit, Kündigungsgrund und Lohnhöhe des Arbeitsverhältnisses, die dieser auszustellen verpflichtet ist.

Im Sozialrecht:

Arbeitgeber müssen am Ende des Arbeitsverhältnisses auf dem von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordruck alle für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblichen Tatsachen eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Zu bescheinigen sind insbesondere die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der Beginn, das Ende, Unterbrechungen und der Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat (§312 SGB III). Füllt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeitsbescheinigung nicht richtig oder nicht vollständig aus, muss der Bundesagentur für Arbeit den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen (§321 Nr. 1 SGB III). Ferner kann gegen den Arbeitgeber eine Geldbusse bis zu 2000 € festgesetzt werden, wenn er die Arbeits- bescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt (§404 Abs. 2 Nr. 19, Abs. 2 SGB III).

Im Arbeitsrecht:

Zur Geltendmachung der Anspr. aus der Arbeitslosenversicherung bedarf der AN einer A. (§§ 133, 143 AFG; §§ 60 ff. SGB I); der AG ist sowohl gegenüber dem Arbeitsamt als auch gegenüber dem AN verpflichtet, die A. nach Formblatt auszustellen. Sie enthält Angaben über die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende u. Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses sowie die gezahlte Arbeitsvergütung u. die sonstigen Bezüge. Enthält die A. wahrheitswidrige Angaben, so kann der AG mit Bussgeldern belegt werden (§ 230 AFG) u. wird gegenüber dem Arbeitsamt schadensersatzpflichtig (§ 145 AFG); der AG haftet für das Verschulden seiner Angestellten (BSG DB 84, 938). Für Streitigkeiten um einen Verwal- Kt sind die Sozialgerichte zuständig (BSG ZIP 80, 348). Aber auch gegenüber dem AN kann er schadensersatzpflichtig werden. Nach § 2I Nr. 3e ArbGG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AN und AG über Arbeitspapiere die -Arbeitsgerichte zuständig. Für Klagen auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Dagegen ist für Klagen auf Berichtigung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (vgl. AP 34 zu § 138 BGB; NJW 89, 1947 = NZA 89, 321; AP 11 zu § 2 ArbGG 1979; AP 21 = NZA 92, 996; BSG NJW 91, 2101).

Zeugnis.




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