Arbeitsgelegenheit

Im Sozialrecht :

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (§16 Abs. 3 S. 1 SGB II). Bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten erhalten die in dieser tätigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Entschädigung für Mehraufwendungen (1- 2 € je Stunde), wenn diese nicht als Arbeitsbeschaffungsmassnahme gefördert werden (§ 16 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 SGB II). Der Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit liegt kein Arbeitsverhältnis zu Grunde (§ 16 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II). Die Vorschriften über den Arbeitsschutz, das Bundesurlaubsgesetz und die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich sind aber entsprechend anwendbar (§ 16 Abs. 3 S. 2 Hs. 3, 4 SGB

I) . Einzelheiten der Einrichtung und der Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheit vereinbaren der Träger der Massnahme und der Grundsicherungsträger. Bricht der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit ab oder gibt er für die Beendigung Anlass, wird das Arbeitslosengeld II gekürzt (§31 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sind ferner bei Asylbewerbern vorgesehen.




Vorheriger Fachbegriff: Arbeitsfähigkeit | Nächster Fachbegriff: Arbeitsgemeinschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen