Arbeitslosmeldung

Im Sozialrecht :

Arbeitslosengeld

Kann bereits während der letzten zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, § 122 Abs. 1 S. 2 SGB III. Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten Dauer sowie die fehlende Anzeige einer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme lassen die Wirkung der Arbeitslosmeldung und damit auch die rechtliche Anerkennung von Arbeitslosigkeit entfallen.

Gem. §§ 118 I Nr. 2, 122 SGB III ist die persönliche Arbeitslosmeldung eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III; eine Meldung ist bereits zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten sechs Monate zu erwarten ist.




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