Arbeitsmittel

Im Arbeitsrecht :

die zur Durchführung der Arbeit benötigt werden, hat i. d. R. der AG dem AN zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise kann auch der AN nach der Verkehrssitte zu deren Beschaffung verpflichtet sein (z. B. Friseurkamm). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der AN die ihm überlassenen A. wieder herauszugeben. War er nur Besitzdiener (§ 855 BGB), ist die Umwandlung des Gewahrsams in Eigenbesitz verbotene Eigenmacht, so dass dem AN auch wegen etwaiger Gegenansprüche kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. War dem AN dagegen ein Auto auch zur privaten Nutzung überlassen, so darf der AG nicht einfach den Besitz entziehen. Bei Streit um die Berechtigung einer fristlosen Kündi- gung muss der AG im Herausgabeprozess die Berechtigung der ao. K. nachweisen, wenn er die Herausgabe vor Ablauf der ordentl. K.-Frist begehrt.

ist das für die Durchführung der Arbeit benötigte Mittel (z.B. Arbeitskleidung, Werkzeug, Literatur). Es wird vielfach vom Arbeitgeber gestellt. Das (nicht vom Arbeitgeber gestellte,) für Einkünfte erforderliche A. kann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten von dem erzielten Einkommen abgezogen werden.

Einkommensteuerrecht: Werbungskosten-ABC.
Strafrecht: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel § 303 a StGB.

sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt und die ihm vom Arbeitgeber nicht gestellt werden. Sie sind als Werbungskosten absetzbar. Der Begriff A. ist weit auszulegen und begrenzt sich nicht nur auf Werkzeuge und typische Arbeitskleidung, sondern auf sämtliche Gegenstände, die der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dienen, z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Regale. Eine private Nutzung darf nur ganz untergeordnet sein. Bei einer Anschaffung über 410 EUR (ohne Umsatzsteuer, geringwertige Wirtschaftsgüter) werden die Aufwendungen auf die Dauer der Nutzung verteilt, AfA.




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