Arbeitspapiere

Wer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat Anspruch darauf, dass ihm seine Arbeitspapiere ausgehändigt werden. Die Grundlagen für die Übergabe dieser Dokumente sind in verschiedenen Gesetzen enthalten.
* Lohnsteuerkarte.
Aufgrund steuer- und zivilrechtlicher Gesetze ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte ausgefüllt zu übergeben. Er darf sie also nicht zurückbehalten, etwa weil er meint, gegen seinen Arbeitnehmer noch Forderungen zu haben.
* Sozialversicherungsnachweis.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Entgeltbescheinigung zur Sozialversicherung und den Sozialversicherungsnachweis übergeben.
* Arbeitsbescheinigung
Weiterhin hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Arbeitsbescheinigung. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck der Bundesanstalt für Arbeit. Die Arbeitsbescheinigung ist wichtig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie Angaben über Beginn, Ende und den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält. Außerdem sind der Arbeitslohn und eine etwaige Abfindungsleistung darin anzugeben. Wenn sich der Arbeitgeber weigert, die Arbeitsbescheinigung auszuhändigen, kann der Arbeitnehmer ihn beim Arbeitsgericht verklagen.
* Arbeitszeugnis.
Zudem hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ihm ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird.
* Urlaubsbescheinigung
Zu den Arbeitspapieren gehört auch eine Urlaubsbescheinigung, in der Auskunft über den gewährten oder durch Zahlung abgegoltenen Urlaub zu erteilen ist.

Form der Übergabe
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere zuzusenden; der Arbeitnehmer muss sie folglich abholen. Ausnahmen werden nur dann anerkannt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Umzugs so weit vom ehe. maligen Arbeitsplatz entfernt wohnt, dass eine Fahrt dorthin unzumutbar erscheint.

§ 2 Abs. 1 Nr.3e AGG zw.

Siehe auch Arbeitszeugnis

die Urkunden, die der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vorlegen muss (Lohnsteuerkarte, Versicherungskarte); beim cheiden aus einem Arbeitsverhältnis darf sie der Arbeitgeber daher auf keinen Fall zurückhalten, auch nicht bei fristloser Entlassung oder zur Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche.

Im Arbeitsrecht:

. Zu den A. gehören die Lohnsteuerkarte, das Sozialversicherungs-Nachweisheft, das Zeugnis, die Urlaubsbescheinigung, die Arbeitsbescheinigung, u. U. der Sozialversicherungsausweis. Bei Beginn des Arbeitsverhältn. hat der AN dem AG diese auszuhändigen. Dieser hat sie mit der im Verkehr erforderl. Sorgfalt zu verwahren; anderenfalls haftet er auf Schadensersatz. Legt der AN die A. nicht vor, so ist der AG nach Abmahnung u. Setzung einer angemessenen Nachfrist, nach älterer, inzwischen sehr zweifelhafter Meinung zur ao. Kündigung berechtigt. Im Lebensmittelgewerbe (vgl. §§ 17, 18 BSeuchG) haben AN vor Aufnahme der Arbeit ein Gesundheitsattest vorzulegen. Der ohne Vorlage des Attestes abgeschlossene -s Arbeitsvertrag ist aber wirksam (AP 1, 2 zu § 18 BSeuchG). Der AG hat gegenüber Sozialversicherungsträgern wegen der Beschäftigung gewisse Meldepflichten. Die Meldungen nach § 28a SGB IV (Einzugsstelle für die Pflichtversicherten), § 1401 RVO (Entgeltbescheinigung für die Rentenversicherung) u. den entspr. Vorschriften des AVG u. des RKG erfolgen mittels eines im SozVers NH enthaltenen Schecks. Die Einzelheiten sind in der VO über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung u. für die BfA - 2. DEVO v. 29. 5. 1980 (BGBl. I593 zul. geänd. 10. 12. 1991 (BGBl. I 2188) geregelt. Betriebe, die Löhne u. Gehälter ihrer AN mit EDV-Anlagen abrechnen, können statt der Übermittlung der An- u. Abmeldungen an die zuständigen Versicherungsträger mittels Schecksatzes maschinell verwertbare Datenträger verwenden. Einzelheiten in VO über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Bereich der Sozialversicherung u. die BfA -2. DüVO v. 29. 5. 1980 (BGBl. I 616 zul. geänd. 19. 12. 1991 (BGBl. I 2227). Bei Beendigung des Arbeitsverhältn. hat der AN die A. abzuholen (Holschuld, § 269 II BGB). Sind sie noch nicht fertiggestellt, hat der AG sie auf seine Gefahr u. Kosten dem AN zu übersenden. In jedem Fall sollte eine -Zwischenbescheinigung ausgehändigt werden. Ist der AN unter Arbeitsvertragsbruch ausgeschieden, steht dem AG eine angemessene Frist zur Ausfüllung zu. An den A. hat der AG kein Zurückbehaltungsrecht, selbst wenn er noch nicht befriedigte Forderungen gegen den AN hat (§§ 1416 RVO, 138 AVG). Gerät der AG wegen der Rückgabe der A. in Verzug, so haftet er dem AN auf Ersatz des hieraus erwachsenen Schadens, z.B. wenn dieser keine neue Stelle gefunden hat. Nach § 2I Nr. 3e ArbGG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über A. die -.s Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt für, usfüllung und Aushändigung. Für Berichtigungsansprüche sind die Sozialgerichte zuständig (v. 15. 1. 1992 - 5 AZR 15/91 NZA 92, 996; BSG NJW 91, 2101). § 61 II ArbGG gilt nicht für den Anspruch auf Herausgabe der A. (AP 22 zu § 611 BGB), wohl für die Ausfüllung. Die Vollstreckung der Herausgabe erfolgt nach § 893 ZPO, die der Ausfüllung nach § 888 ZPO.

sind Lohnsteuer- und Versicherungskarten. An ihnen besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers. S. a. Zwischenbescheinigung.




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