Arbeitsrichter

sind die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie werden jeweils für 4 Jahre aufgrund von Vorschlagslistender Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände berufen. Die Rechtsstellung der A., Landes-A. und Bundes-A. ist insbes. in den §§ 20-31, 37, 38 und 43 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelt.




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