Arbeitsstättenverordnung

Im Arbeitsrecht :

. Sie enthält bundeseinheitliche Grundsätze für die Einrichtung von Arbeitsstätten. Sie soll der Humanisierung des Arbeitslebens dienen u. den nach dem ASiG zu bestellenden Betriebsärzten Anhaltspunkte für die Beratung des AG geben. Ferner dient sie zur Ergänzung von §§ 89 bis 91 BetrVG 1972 (Betriebsratsaufgaben). Die ArbStättVO wird ergänzt durch z. Z. rund 48 Arbeitsstätten - Richtlinien, die dazu beitragen sollen, die Verhältnisse an den bestehenden Arbeitsplätzen zu verbessern u. bestehende gute Arbeitsbedingungen zu sichern.

Lit.: Kollmer, N., Arbeitsstättenverordnung, 2. A. 2006

Die A. v. 12. 8. 2004 (BGBl. I 2179) m. Änd. regelt einheitlich die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten im Interesse des Arbeits- und des Betriebsschutzes. Die VO gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nicht im Reisegewerbe und Marktverkehr sowie nicht für Transportmittel (§ 1 II). Sie betrifft Arbeitsstätten, d. h. Orte in Gebäuden oder im Freien, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind (§ 2). Arbeitsstätten müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen (§ 3). Einzelheiten regelt der Anhang der VO. Der Arbeitgeber hat für Nichtraucherschutz zu sorgen (§ 5) (Rauchverbot in Betrieben und Verkehrsmitteln) sowie Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen (§ 6). Beim BMin für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet (§ 7).




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