Arbeitszeitordnung

Nur der freiberuflich Tätige kann so viel arbeiten, wie er will. Er kann bis tief in die Nacht hinein und zusätzlich am Wochenende tätig sein. Für Arbeitnehmer - Beamte eingeschlossen - gelten dagegen besondere Vorschriften, die ein Zuviel an
Arbeit verhindern sollen. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, im sogenannten produzierenden Gewerbe ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Auch Handelsbetriebe dürfen nur in ganz wenigen Ausnahmefällen den sonst geschützten Sonn- und Feiertag durch Arbeit entweihen. In der Gewerbeordnung sind allerdings auch richtige »Sonntagsgewerbe« angeführt, wie insbesondere die Gaststätten und Restaurants, die Schausteller, Theatervorführungen oder die Verkehrsbetriebe. Auch Bäckereien und Konditoreien gehören zu dieser besonderen Gewerbeart. Nicht aufschiebbare und besondere Notarbeiten können allerdings in allen Gewerbebereichen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Auch die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten sind begrenzt. Frauen dürfen weniger Stunden arbeiten als Männer. Jugendlichen ist es auf keinen Fall erlaubt, länger als 8 Stunden täglich zu arbeiten. Auch besondere Pausenregelungen müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Arbeitszeitordnung legt zwar eine regelmässige Höchstarbeitszeit von werktäglich 8 Stunden zugrunde, gestattet aber auch gleichzeitig eine anderweitige Verteilung der Wochenarbeitszeit, so dass auch tägliche Arbeitszeiten bis zu 10 Stunden, in Ausnahmefällen mit Vor- und Abschlussarbeit sogar bis maximal 12 Stunden, erreicht werden können.

vom 30.4.1938, regelt die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Arbeitszeit und der Mehrarbeit über die regelmässige Arbeitszeit hinaus sowie Mindestruhezeiten und die Mehrarbeitsvergütung; Überwachung und Ausnahmegenehmigungen obliegen dem Gewerbeaufsichtsamt; in jedem Betrieb muss ein Abdruck der A. zur Einsichtnahme ausgelegt sein.




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