Arzthaftungsrecht

Gebiet des Privatrechts, das sich mit der Haftung von Ärzten und Trägern medizinischer Einrichtungen für nachteilige Folgen ärztlicher Handlungen befasst. Der Schwerpunkt der Arzthaftung liegt ungeachtet der regelmäßig bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient traditionell im Deliktsrecht. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass die vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten des Arztes identisch sind.
Auch der medizinisch indizierte ärztliche Eingriff erfüllt nach h. M. den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Deren Rechtswidrigkeit entfällt jedoch durch eine (wirksame) Einwilligung des Patienten. Besondere Voraussetzung der Wirksamkeit der Einwilligung im Bereich der Arzthaftung ist eine ausreichende und ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt über Art, Folgen und Risiken der Behandlung. Diese Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Patient Gelegenheit hat, Für und Wider des Eingriffs abzuwägen und sich u. U. für eine Alternative zu entscheiden. Inhalt und Umfang der Aufklärung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Fehler bei der Aufklärung werden häufig als sog. Aufklärungsmangel bezeichnet.
Ein Aufklärungsmangel macht auch den im Übrigen medizinisch einwandfreien Eingriff rechtswidrig (allerdings wird es dann zumeist an einem Schaden fehlen). Dies hat in der Praxis dazu gefiihrt, dass bei schwieriger Beweislage bezüglich etwaiger Behandlungsfehler häufig Aufklärungspflichtverletzungen die Rolle eines „Ersatzhaftungsgrundes” spielen.
Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei Verletzung ärztlicher Berufspflichten (Behandlungsfehler, Kunstfehler). Dogmatisch haben diese Berufspflichten eine den Verkehrssicherungspflichten vergleichbare Stellung. Ob sie aber mit diesen letztlich identisch sind, ist str. Behandlungsfehler können bei der Diagnose, der Indikation (Wahl der richtigen Methode) und bei der Therapie (der Durchführung der gewählten Methode) auftreten. Maßstab der einzuhaltenden ärztlichen Berufspflichten ist der sog. medizinische Standard des jeweiligen Fachgebiets, also das, was von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet wird.
Der Arzt selbst haftet (anders als etwa der “Facharztstandard” schuldende Krankenhausträger) nur für die Verletzung des typischerweise von einem Arzt seiner Ausbildungsstufe (z. B. Assistenzarzt, Facharzt) allgemein zu erwartenden Standards. Dies gilt auch — etwa bei der sog. „Anfängeroperation” — für das Erkennenkönnen der mangelnden eigenen Qualifikation für eine bestimmte Behandlung (unter dein Gesichtspunkt des Ubernahmeverschuldens). Jedoch kann für einen höher qualifizierten Arzt die Übertragung einer Behandlung auf einen nicht ausreichend erfahrenen Arzt seinerseits einen Behandlungsfehler darstellen (Gesichtspunkt des sog. Organisationsverschuldens).
Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung als Voraussetzung der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund liegt beim Arzt. Dagegen liegt die Beweislast für Behandlungsfehler und Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden beim Patienten. Die Rspr. hat aber Beweiserleichterungen (bis zur Umkehr der Beweislast) bei Dokumentationsmängeln, groben Behandlungsfehlern und Befunderhebungsmängeln anerkannt. Ein Dokumentationsmangel liegt vor, wenn der Arzt seine ärztliche Pflicht zur (medizinisch üblichen) Sicherung der Befunde und deren angemessener Dokumentation verletzt (und dadurch die Beweisführung des Patienten vereitelt). Der Dokumentationsmangel führt zur Vermutung bis zum Beweis des Gegenteils durch den Arzt, dass die erforderliche ärztliche Maßnahme unterblieben ist und damit ein Behandlungsfehler vorliegt. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Er führt zu einer Beweiserleichterung für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden, wenn der Behandlungsfehler grundsätzlich zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist. Ein Befunderhebungsmangel ist das Unterlassen der medizinisch gebotenen Erhebung eines Befundes (er kann u. U. bei Verletzung der Dokumentationspflicht bis zum Beweis des Gegenteils durch den Arzt angenommen werden). Auch wenn die Unterlassung der Befunderhebung selbst kein grober Behandlungsfehler ist, führt der Befunderhebungsmangel zur gleichen Beweiserleichterung für die haftungsbegründende Kausalität, wenn die unterlassene Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte,
dass sich jedenfalls die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grober Behandlungsfehler darstellen müsste.




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