Arztregister

von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführtes Verzeichnis der zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen approbierten (Approbation) Ärzte. Auf Eintragung besteht gerichtlich erzwingbarer Rechtsanspruch. Einzelheiten in den Zulassungsordnungen für Kassenärzte bzw. Kassenzahnärzte vom 28.5.57.

Verzeichnis der für die Behandlung von Kassenpatienten (Krankenkassen) zugelassenen Ärzte (Zahnärzte) und derjenigen, die nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen die Eintragung in das A. beantragt haben. Das A. wird bei der Kassen-(zahn)ärztl. Vereinigung geführt. Vgl. §§ 1-10 ZulassungsO f. Ärzte (Zahnärzte) vom 28. 5. 1957 (BGBl. I 572, 582) m. spät. Änd. Die Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister ist Voraussetzung für die Zulassung als Kassenarzt (§§ 95 ff. SGB V).




Vorheriger Fachbegriff: Arztrecht | Nächster Fachbegriff: Arztvertag


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen