Auffangtatbestand

Strafrecht: Strafvorschrift, die für den Fall der Nichterweislichkeit einer anderen Strafnorm mit höherem Unrechtsgehalt nach dem Grundsatz in dubio pro reo Anwendung findet.
Alle Tatbestände, in denen sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt ist, sodass dann, wenn der Vorsatz des Täters nicht nachzuweisen ist, wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann. Ebenso ist aus Vollrausch, § 323 a StGB, zu bestrafen, wenn nicht sicher ist, ob der Täter nur vermindert schuldfähig oder sogar schuldunfähig war.




Vorheriger Fachbegriff: Auffangstreitwert | Nächster Fachbegriff: Auffordern


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen