Aufhebung der Ehe

Unter gewissen Umständen lässt sich eine Ehe aufheben, z. B. wenn ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und der gesetzliche Vertreter nicht eingewilligt hat. Eine Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn sie nur aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung zustande kam, d. h., wenn eine Person die andere nur durch massiven Druck zur Heirat bewegt hat. Darüber hinaus kommt es vor, dass sich jemand bezüglich der persönlichen Eigenschaften seines zukünftigen Lebenspartners irrt. Erfährt z. B. eine Frau erst nach der Eheschließung von früheren Straftaten, Suchterkrankungen oder körperlichen Gebrechen ihres Mannes, so kann sie um Aufhebung der Ehe ersuchen. Es muss sich aber unbedingt um schwer wiegende Defizite handeln, die gemeinhin jeden Menschen von einer Heirat abhalten würden. Dagegen reichen Verfehlungen eines Partners im Verlauf einer Ehe, selbst wenn sie zu deren Scheitern führen, nicht als Grundlage für ein Aufhebungsverfahren aus. Dieses beantragt man beim zuständigen Familiengericht. Bei Bewilligung gilt die Annullierung dann ab dem Datum des Gerichtsentscheids. Anschließend treten unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen Folgen ein wie bei einer Scheidung. Abgestellt wird dabei darauf, welcher der Ehegatten schutzwürdig ist und deshalb den Schutz der gesetzlichen Scheidurigsfolgen genießen soll. Antragsberechtigt für eine Aufhebung der Ehe ist jeder Ehegatte, die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde (z. B. die Staatsanwaltschaft) und bei der Doppelehe der Ehegatte dieser schon bestehenden Ehe. In einigen Fällen kann der Antrag nur binnen Jahresfrist gestellt werden.
§§ 1313 ff. BGB

Siehe auch Scheidung

Eheaufhebung.




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