Auftragsbestätigung

nennt man die (i.d.R. schriftliche) Annahme eines Angebots. Sie ist streng zu unterscheiden vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben, welches einen bereits erfolgten (oft nur vermeintlichen) Vertragsschluß wiedergibt. Durch die A. kommt der Vertrag aber erst zustande.

ist im Handelsverkehr die Bestätigung eines Auftrags (Vertragsantrags). Weicht sie inhaltlich von diesem ab, so stellt sie ein neues Angebot dar. Sie ist zu trennen vom Bestätigungsschreiben. Auftrags Verwaltung ist im Verwaltungsrecht die Verwaltung der Auftragsangelegenheiten. Sie gliedert sich in die WeisungsVerwaltung und die A. im engeren Sinn. Die A. im engeren Sinn betrifft alle Angelegenheiten, in denen die weisungsberechtigte Behörde keiner gesetzlichen Beschränkung des Umfangs ihrer Anordnung unterliegt, so dass diese vom Träger unselbständig wahrgenommen werden (z.B. Verwaltung der Bundesstraßen oder der Bundessteuern). Lit.: Pauly, W., Anfechtbarkeit und Verbindlichkeit von Weisungen in der Bundesauftragsverwaltung, 1989

kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Bestätigungsschreiben.




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