Ausfertigung einer Urkunde

Viele amtliche Urkunden bleiben im Original bei den Akten der Behörde: so z. B. ein gerichtliches Urteil oder ein Erbschein. Für den Umlauf im Verkehr wird eine amtliche Abschrift hergestellt, die den Ausfertigungsvermerk "Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift" (oder ähnlich), Ort, Datum, Unterschrift und Dienstsiegel enthält. Sie ersetzt im Verkehr die Urschrift. Nicht zu verwechseln mit beglaubigter Abschrift. Vergl. z.B. vollstreckbare Ausfertigung.

ist die amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstücks, die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll (§§ 47 ff. des BeurkundungsG v. 28. 8. 1969, BGBl. I 1513) m. Änd. Sie wird mit „Ausfertigung“ überschrieben und enthält den Ausfertigungsvermerk („Für die Übereinstimmung mit der Urschrift“), Ort und Datum der Erteilung, Unterschrift und Dienstsiegel. Von der A. zu unterscheiden ist die beglaubigte Abschrift (Form, 1 b). Ausgefertigt werden insbes. gerichtliche Entscheidungen und notarielle Urkunden.




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