Ausfuhrlieferung

grenzüberschreitende Lieferung in Drittlandsgebiete (§ 4 Nr. 1 a i. V. m. § 6 UStG). Grenzüberschreitende Warenbewegungen von einem EG-Mitgliedstaat in einen anderen EG-Mitgliedstaat bezeichnet man hingegen seit dem Wegfall der europäischen Binnengrenzen am 1. 1. 1993 als innergemeinschaftliche Lieferungen.
Bei der Umsatzbesteuerung von Ausfuhrlieferungen gilt das Bestimmungslandprinzip, d. h., liegt eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vor, ist diese Lieferung in Deutschland (Ursprungsland) von der Umsatzsteuer befreit, unterliegt aber im jeweiligen Bestimmungsland der dortigen Besteuerung.
Die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung sind u. a.:
— eine im Inland steuerbare Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),
— der liefernde Unternehmer oder der ausländische Abnehmer (vgl. § 6 Abs. 2 UStG) befördert oder versendet den Liefergegenstand in Drittlandsgebiet und
— die Ausfuhr wurde nachgewiesen (Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis gern. § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8 ff. UStDV).
Dem liefernden Unternehmer steht aus den Eingangsleistungen, die er für die Ausfuhrlieferung verwendet, grundsätzlich ein Vorsteuerabzug (Vorsteuer) zu (§ 15 Abs. 3 Nr.1 a UStG).

Drittlandsgebiet (1).




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