Ausgleichspflicht

Schadensausgleich.

(Ausgleichung), Erbrecht: Pflicht der gesetzlich erbenden oder pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge (Pflichtteilsberechtigter), bestimmte Zuwendungen oder Leistungen, die einzelne noch zu Lebzeiten des Erblassers erhalten oder an diesen erbracht haben, nach dem Erbfall untereinander auszugleichen (§§ 2050, 2057 a, 2316 BGB). Sinn der Regelung ist es, die Erbteile bzw. Pflichtteile der Abkömmlinge auch effektiv weitgehend anzugleichen, indem man Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten und Leistungen der Abkömmlinge mitberücksichtigt. Ausgleichspflichtige Vorempfänge eines Abkömmlings sind gern. § 2050 BGB die ihm gewährte Ausstattung (§ 1624 BGB), Zuschüsse und Aufwendungen für eine Berufsausbildung, soweit sie als übermäßig anzusehen sind, und Zuwendungen, deren Ausgleich der Erblasser angeordnet hat. Die Ausgleichung von Zuwendungen richtet sich nach § 2055 BGB. Zu beachten ist dabei, dass kein Miterbe zur Rückzahlung von Zuwendungen verpflichtet ist, sondern Vorempfänge nur bis zur Höhe seines Erbteils ausgleichen muss (§ 2056 BGB). Ausgleichspflichtige
Vorleistungen nach § 2057a BGB hat ein Abkömmling erbracht, wenn er den Erblasser entweder längere
Zeit gepflegt oder durch unentgeltliche Mitarbeit oder erhebliche Geldleistungen zum Erhalt oder zur Vermehrung von dessen Vermögen beigetragen hat. Der Ausgleich der Vorleistungen wird entsprechend § 2057 a BGB berechnet.
Bei der Berechnung der Pflichtteile von Abkömmlingen müssen zunächst die gesetzlichen Erbteile unter Berücksichtigung der Ausgleichspflichten ermittelt werden (§ 2055 BGB). Im nächsten Schritt wird als Hälfte davon der jeweilige Pflichtteil festgestellt (§ 2316 Abs. 1 S. 1 BGB).

1. Zivilrecht: Zugewinnausgleich, Erbausgleich, Ausgleichung von Vorempfängen und Vorleistungen.

2. Öffentl. Recht: Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums Enteignung.




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