Auskunftsanspruch

Zivilrecht: Anspruch auf Mitteilung bestimmter Umstände durch Wissenserklärung. Sonderform ist die Rechenschaftspflicht. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht allgemein, sondern nur, soweit er sich konkret aus Vertrag, Gesetz oder innerhalb einer Sonderrechtsbeziehung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt. Er ist in aller Regel nur Hilfsmittel zur Durchsetzung anderer Ansprüche, die ohne Kenntnis der mitzuteilenden Umstände nicht geltend gemacht werden können, und kann daher dann nicht durchgesetzt werden, wenn solche Hauptansprüche bereits aus anderen Gründen rechtlich ausgeschlossen sind.
Ist der Auskunftspflichtige zur Mitteilung über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen verpflichtet, richtet sich der Inhalt der Auskunftspflicht nach den §§ 260, 261 BGB. Mit dem „Inbegriff von Gegenständen” i. S. d. § 260 Abs. 1 BGB ist nicht nur eine unter einem gemeinsamen Namen zusammengefasste Sachgesamtheit zu verstehen, sondern jede durch ein einheitliches Rechtsverhältnis zusammengefasste Mehrheit von Vermögensgegenständen (Sachen und Forderungen), die der Berechtigte nicht einzeln bezeichnen kann
Den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen betreffen etwa die gesetzlichen Auskunftspflichten über Einkünfte und Vermögen eines Unterhaltspflichtigen (vgl. §§ 1580, 1587 e Abs. 1, 1605, 1613 Abs. 1 BGB), über den Bestand des verwalteten Vermögens (vgl. § 1891 Abs. 2 BGB), des Endvermögens (§1379 Abs. 1 BGB) oder des Nachlasses bzw. der Erbschaft (vgl. §§ 2003 Abs. 2, 2011, 2012 Abs. 1, 2027, 2127, 2314 Abs. 1, 2362 Abs. 1 BGB).
In diesen Fällen hat der Auskunftspflichtige ein Verzeichnis über den Bestand der Gegenstände (nicht aber — wie bei der Rechenschaftspflicht — Belege) vorzulegen (§ 260 Abs. 1 BGB). Auf Verlangen des Berechtigten — aber nur, wenn dieser Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, und es sich nicht nur um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt — hat er auf Kosten des Berechtigten (§ 261 Abs. 2 BGB) vor dem Amtsgericht an dem Ort, an dem die Auskunftspflicht zu erfüllen ist (§ 411 Abs. 1 FamFG), eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der Angaben abzugeben (§ 260 Abs. 2, 3 BGB).
Besteht eine anderweitig begründete Verpflichtung zur Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen, besteht gem. § 260 Abs. 1 BGB auch ohne gesonderte Anordnung eine derartige Auskunftspflicht.
Allein aufgrund der Herausgabeverpflichtung sind daher etwa ggf. neben einer Rechenschaftspflicht bezüglich der Ausgaben und Einnahmen — auskunftspflichtig über den Bestand die Ehegatten untereinander bei Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach Scheidung (§1478 BGB), die Eltern gegenüber dem Kind bei Ende der Vermögenssorge (11698 BGB), der Vormund gegenüber dem Mündel bei Ende der Vormundschaft (11890 BGB) oder der Vorerbe gegenüber dem Nacherben bei Eintritt der Nacherbfolge (12130 Abs. 1 BGB).
Viele gesetzliche Auskunftsansprüche richten sich allerdings nicht auf einen Inbegriff von Gegenständen, sondern auf andere Umstände, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung sind. Auch soweit solche Ansprüche nicht durch Vorlage eines Verzeichnisses, sondern durch schlichte Mitteilung der betreffenden Umstände zu erfüllen sind, können jedenfalls soweit keine Sonderregelungen eingreifen — die §§260 Abs. 2, 3, 261 BGB entsprechend angewandt werden.
So regelt das BGB z.B. Auskunftsansprüche, die sich auf Mitteilung der zur Durchsetzung eines Rechts oder Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung notwendigen Informationen (vgl. §§ 402, 799 Abs. 2 BGB), des Inhalts eines Vertrages (vgl. § 469 Abs. 1 BGB), eigener Verpflichtungen (vgl. § 558 Abs. 4 BGB), der Gründe für eine bestimmte Erklärung (vgl. §§574b Abs. 1, 595 Abs. 4, 626 Abs. 2 BGB), des Standes geführter Geschäfte (vgl. §§666, 740 Abs. 2, 1435, 1799 Abs. 2, 1839, 1891 Abs. 2, 2028 Abs. 1 BGB) oder des Verbleibs von Gegenständen (vgl. §§2027,2028 Abs.1, 2362 Abs.1 BGB) richten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) können in Sonderrechtsbeziehungen Auskunftsansprüche über weitere Umstände bestehen, wenn der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen oder en Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann.
Verwaltungsverfahren: Auskunft.

im Familienrecht können zum einen bestehen zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie, §§ 1361 IV , 1605 BGB. Daneben besteht bei künstlicher Befruchtung ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch (Art. 1 I, 2 I GG) des Kindes gegen den behandelnden Arzt auf Auskunft, wer seine wahren Eltern (bzw. der Samenspender) sind. Dient die Auskunft der Geltendmachung oder Präzisierung weiterer Leistungsansprüche, steht dem Gläubiger die sog. Stufenklage (§ 254 ZPO) zur Verfügung.

im Erbrecht. Zu nennen sind die Ansprüche des Pflichtteilberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zur Berechnung der Höhe seiner Ansprüche gemäß § 2314 BGB. Daneben gibt es den A. des durch Erbvertrag Bedachten gegen den vom Erblasser ohne lebzeitiges Eigeninteresse beschenkten Dritten zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB. Dieser A. wird aus § 242 BGB hergeleitet. Er hat zur Voraussetzung, dass der durch Erbvertrag Bedachte die Auskunft auf andere Weise nicht erlangen kann, der Befragte die Auskunft erteilen kann und der Ersuchende keine unzulässigen Fragen stellt. Da solche A. häufig der Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Leistung vorausgehen, wird hier häufig die Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben. Weiterhin resultiert aus § 2127 BGB ein A. des Nacherben gegen den Vorerben wegen des Bestandes der Erbschaft.




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