Auslandseinsätze der Bundeswehr

Bundeswehreinsatz.

1.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Bundeswehr auch im Ausland eingesetzt werden.

a)
Auslandseinsätze der Bundeswehr sind verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG U. v. 12. 7. 1994, NJW 1994, 2207). Nach dieser Entscheidung ist der Bund nach Art. 24 Abs. 2 GG nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit berechtigt. Diese Vorschrift bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden. Zu diesen Systemen kollektiver Sicherheit gehören auch die Vereinten Nationen. Daraus folgt, dass die Anwendung militärischer Gewalt durch die Bundeswehr nicht nur zur Selbstverteidigung, sondern auch zur Unterstützung der Selbstverteidigung eines verbündeten Staates oder im Rahmen eines Beschlusses der Vereinten Nationen möglich ist (s. a. Angriffskrieg, Gewaltverbot, 1, Krieg). Das Grundgesetz verpflichtet allerdings die Bundesregierung zusätzlich, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Es obliegt dem Gesetzgeber, die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung näher auszugestalten. Eine solche gesetzliche Regelung bestand zunächst noch nicht.

b)
Mit dem G über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz) v. 18. 3. 2005 (BGBl. I 775) wurde die vom BVerfG geforderte gesetzliche Regelung geschaffen. Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf nach diesem Gesetz grundsätzlich der Zustimmung des BT. Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen zu erwarten ist. Vorbereitende Maßnahmen bedürfen keiner Zustimmung des BT, ebensowenig humanitäre Hilfeleistungen, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden und bei denen nicht zu erwarten ist, dass die Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden. Der Einsatz wird vom BT auf Antrag der BReg. genehmigt; der BT kann nur zustimmen oder ablehnen, nicht aber den Antrag modifizieren; bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Der BT kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. Bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung des BT nachgeholt werden; lehnt der BT den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden. Eine Beteiligung des BR ist nicht vorgesehen.

c)
Gediente Wehrpflichtige (Wehrpflicht, Wehrdienst) dürfen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr nur herangezogen werden, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben (§ 6 a I WPflG). Die Höchstdauer für Wehrpflichtige beträgt 7 Monate (§ 6 a II WPflG). Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der Wehrpflichtige seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen widerrufen (§ 6 a III WPflG).

2.
Vor In-Kraft-Treten des ParlamentsbeteiligungsG (s. o.) hat der BT u. a. bereits in folgenden Fällen einem A. zugestimmt:

a) Am 16. 10. 1998 hat der BT militärischen Maßnahmen „zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo“ zugestimmt. Ein dagegen gerichteter Antrag im Organstreitverfahren wurde vom BVerfG mit B. v. 25. 3. 1999 (NJW 1999, 2030) mangels eigener Rechtsbetroffenheit des BT oder der antragstellenden Bundestagsfraktion als unzulässig abgewiesen; eine Aussage zur völkerrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Einsatzes aus humanitären Gründen wurde vom BVerfG nicht getroffen.

b) Am 15. 11. 2001 stellte der BT fest, dass die Taliban-Regierung in Afghanistan die Terrororganisation Al Quaida schützt und beherbergt, die u. a. für die Anschläge auf das World Trade Center in New York verantwortlich gewesen sein soll. Der BT stimmte deshalb der Beteiligung deutscher Streitkräfte an der Militäroperation der USA gegen Afghanistan zu. Umfang der Einsatzkräfte, Einsatzgebiet und Einsatzhöchstdauer wurden definiert.

c) Mit B. v. 25. 3. 2003 (NJW 2003, 2373) hat es das BVerfG in einem Eilverfahren nicht beanstandet, dass die BReg. die Beteiligung deutscher Soldaten an Bord von Awacs-Aufklärungsflugzeugen angeordnet hatte. Solange es Aufgaben der Soldaten ist, nur durch Beobachtung, Abschreckung und Vorbereitung eine bewaffnete Auseinandersetzung zu verbinden, besteht kein Anlass zur Einschaltung des BT.




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