Auslegung (Interpretation)

1.
Bei der A. von Rechtsnormen (Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung) können verschiedene Methoden - auch nebeneinander - angewendet werden.

a) Die grammatikalische A. geht von der Ausdrucksweise des Gesetzgebers aus und sucht den Inhalt einer Norm aus der sprachlichen Fassung zu erkennen (z. B. „muss“ als zwingendes Gebot, „soll“ als nicht schlechthin verbindliche Weisung, „kann“ oder „darf“ i. S. von zulässig, aber nicht geboten). Hierbei ist vom allgemeinen Sprachgebrauch, von der üblichen Rechtssprache oder von der Ausdrucksweise des betr. Gesetzes auszugehen; die Besonderheiten technischer Ausdrücke sind zu berücksichtigen.

b) Die logische Interpretation sucht Sinn und Zweck des Gesetzes zu erfassen und aus dem Zusammenhang der Rechtssätze den Sinn der Einzelvorschrift und deren besonderen Zweck (teleologische Methode) abzuleiten. Das geschieht namentlich mittels der systematischen Methode, die von der Stellung der Vorschrift im Gesetz und der des Gesetzes innerhalb der Rechtsordnung ausgeht. Unter diesen Gesichtspunkten kann sich ergeben, dass die grammatikalische A. nicht maßgebend sein kann, z. B. weil der Gesetzgeber sinngemäß statt „soll“ hätte „muss“ setzen müssen. Die logische I. kann zu einer ausdehnenden (extensiven) oder einschränkenden (restriktiven) A. führen, je nachdem, ob das Gesetz zu eng oder zu weit gefasst ist.
Hilfsmittel der logischen I. sind: die historische Methode, die von der geschichtlichen Entwicklung des Rechtssatzes ausgeht und insbes. frühere ähnliche Gesetze und deren Änderung berücksichtigt, sowie die genetische Methode, die sich auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt und zu diesem Zweck Reformvorschläge und Gesetzesmaterialien (Gesetzesvorlagen, Protokolle des Parlaments und seiner Ausschüsse usw.) heranzieht.

c) Nur i. w. S. gehört zur A. die Rechtsergänzung durch Ausfüllung von Lücken im Gesetz für Fälle, die der Gesetzgeber versehentlich nicht geregelt oder absichtlich offengelassen hat oder die sich erst aus einer Änderung der Verhältnisse ergeben haben (z. B. aus der Entwicklung der Kernenergie). Die Ausfüllung obliegt dem Richter, der das Gesetz im Wege der Analogie auf gleichartige Tatbestände anwenden oder durch Gegenschluss (argumentum e contrario) die Anwendung der Rechtsnorm auf den neuen Tatbestand ausschließen kann, weil er vom Gesetz nicht erfasst werden soll. Man unterscheidet Gesetzesanalogie, d. i. die Anwendung eines Rechtssatzes auf einen gleichliegenden Fall, und Rechtsanalogie, d. i. die Ableitung eines Grundsatzes aus mehreren Rechtssätzen und dessen Anwendung auf den nicht geregelten Fall. Ob zur Analogie oder zum Gegenschluss zu greifen ist, muss im Einzelfall entschieden werden; doch ist im Strafrecht eine Analogie sowohl hinsichtl. der Strafbarkeit der Tat als auch hinsichtl. der Strafdrohung nur zugunsten des Beschuldigten zulässig (§ 1 StGB). Die teleologische Reduktion schränkt den Anwendungsbereich einer Norm gegenüber dem Wortlaut ein. Von geltungserhaltender Reduktion spricht man, wenn eine mit diesem Inhalt ungültige Bestimmung (auch Vertragsklausel) mit gemindertem Bedeutungsgehalt Bestand haben kann. Vgl. auch Rechtsanwendung, Rechtsfortbildung.

d) Keine A. ist die Legalinterpretation, bei der ein gesetzlicher Begriff im Gesetz selbst oder durch ein neues Gesetz erläutert wird.

e) Verfassungskonform nennt man die A. einer im Rang unter der Verfassung stehenden Rechtsnorm (Gesetz) im Sinne der Verfassung. Das BVerfG hat diese Form der A. in st. Rspr. bei Rechtsnormen entwickelt, die ihrem Wortlaut nach unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich sind, die aber auch eine A. im Sinne der Verfassung zulassen; mit dieser Auslegung sind sie dann gültig. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen A. endet allerdings dort, wo der Wortlaut einer Bestimmung eindeutig ist und nicht mehr im Sinne der Verfassung ausgelegt werden kann, die Grenzen einer A. also überschritten würden.

f) Eine Norm, die im Vollzug einer EG-Richtlinie erlassen wurde, ist grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen, d. h. im Zweifel der EG-Richtlinie entsprechend.

2.

a) Ist bei Willenserklärungen der rechtlich bedeutsame Inhalt der Erklärung oder einer menschlichen Handlung völlig eindeutig, so erübrigt sich die A. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien übereinstimmend eine Erklärung in einem bestimmten Sinn auffassen und nur gemeinsam eine falsche Bezeichnung für den in Wirklichkeit gemeinten Gegenstand verwenden (falsa demonstratio) oder wenn in den Kreisen der angesprochenen Beteiligten die - an sich dem Wortlaut nach unklare - Willenserklärung eindeutig ist. Ist jedoch der objektive Inhalt einer Willenserklärung für die Beteiligten mehrdeutig, so ist ihr Sinn durch A. zu ermitteln. Das Problem der A. stellt sich insbes., wenn die Erklärung, so wie sie der Betroffene auffassen musste, nicht mit dem Willen des Erklärenden übereinstimmt. Das Gesetz geht an sich im Interesse des Rechtsverkehrs (Vertrauensschutz) von der Erklärung aus (Sondervorschriften für geheimen Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherzgeschäft) und lässt einen von der Erklärung abweichenden Willensmangel nur über die Bestimmungen der Anfechtung von Willenserklärungen (wegen Irrtums, arglistiger Täuschung usw.) beachtlich sein (s. a. Dissens). Dennoch ist bei der A. einer Willenserklärung nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen (§ 133 BGB). Wenn damit auch nicht - anders als bei der A. letztwilliger Verfügungen - der innere, nicht zum Ausdruck gekommene oder gar der bloß hypothetische Wille, sondern der wahre, erklärte Wille gemeint ist, so ist doch bei der Frage, inwieweit der Wille in der Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, der Zweck der jeweiligen Willenserklärung zu beachten. Das Gesetz selbst stellt in verschiedenen Bestimmungen Auslegungsregeln auf, meist mit den Worten, „im Zweifel“ sei eine Erklärung in einem bestimmten Sinne aufzufassen. Fehlt eine solche A.regel, so kommt es bei den einseitigen oder an eine Vielzahl von Personen versandten Willenserklärungen (Anzeigen) darauf an, welchen Inhalt die Allgemeinheit einer solchen Erklärung gibt; bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist dagegen in erster Linie auf die dem Empfänger bekannten Umstände (Gewohnheiten des Erklärenden, übliche Ausdrucksweise, Sprachgebrauch) abzustellen. Je mehr eine Erklärung für eine Vielzahl von Personen bestimmt ist, umso mehr ist bei der A. von dem Inhalt der Erklärung auszugehen, insbes. wenn hierdurch eine Haftung übernommen wurde (z. B. Akzeptierung eines Wechsels, Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft, Handaufheben in der Versteigerung als Zeichen für ein Mehrgebot u. a.). Zur Revisibilität s. 2 c, 3.

b) Bei der A. von Verträgen ist zunächst der Inhalt jeder einzelnen Willenserklärung und der Abschluss eines Vertrags nach den unter 2 a genannten Grundsätzen festzustellen. S. ferner Dissens, Schweigen. Ist danach das Zustandekommen eines Vertrags zu bejahen, so ist dieser so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§ 157 BGB). Es ist daher auch hier zunächst vom übereinstimmenden Parteiwillen auszugehen, jedoch bei unterschiedlichen Auffassungen die Billigkeit maßgebend, d. h. das im Einzelfall objektiv nach den Umständen, den Verhältnissen der Parteien und ihren Erklärungen als angemessen Gewollte, an dem sie sich festhalten lassen müssen (über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung Rechtsmissbrauch). Ferner ist zu beachten, dass der Vertrag vielfach auf eine gewisse Dauer angelegt ist und deshalb inzwischen eingetretene Veränderungen bei der Auslegung des Vertrags nicht unberücksichtigt bleiben können (so ist z. B. ein vertragliches Fahrtrecht über ein Grundstück, das 1900 begründet wurde, heute angesichts des erheblich angewachsenen Verkehrs u. U. einschränkend auszulegen). Bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage kann deshalb Wegfall oder Umgestaltung des Vertrags in Betracht kommen.
Reicht die A. eines Vertrags nicht aus, zu einem nach dem Willen der Parteien und unter Abwägung ihrer Interessen gerechten Ergebnis zu gelangen, oder sind über bestimmte Punkte im Vertrag keine Regelungen enthalten, so greift die sog. ergänzende Vertragsauslegung ein. Der Richter hat die in dem gegebenen Vertrag vorhandenen Lücken durch sinngemäße Ergänzung des Parteiwillens auszufüllen und Widersprüche zu beseitigen. Auch bei der ergänzenden VertragsA. kann der Richter jedoch nicht über den im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen hinausgehen; eine richterliche Vertragsumgestaltung ist - abgesehen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage - nur auf Grund gesetzlicher Regelung möglich.

c) Die Ermittlung der tatsächlichen Umstände für die A. einer Willenserklärung oder eines Vertrags und die A. als solche sind nicht revisibel; auf Revision kann jedoch nachgeprüft werden, ob das Gericht bei der Ermittlung dieser Tatsachen gegen Verfahrensvorschriften oder bei der A. selbst gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze und allgemeine Rechtsgrundsätze (s. o.) verstoßen hat.

d) Über A. von Testamenten u. a. s. Auslegung von Verfügungen von Todes wegen.

3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zwar keine gesetzlichen Bestimmungen und werden nur durch jeweilige Inbezugnahme Vertragsbestandteil (s. i. e. dort, auch über die Grenzen ihrer Zulässigkeit). Wegen ihrer Rechtsnatur als praktisch vorgefertigter Vertragsentwurf, denen sich vor allem sozial schwächere Bevölkerungskreise weitgehend unterwerfen müssen (z. B. Mustermietvertrag, Allgemeine Versicherungsbedingungen), unterliegen sie aber der A. wie Gesetze (s. o. 1) und der Revision, wenn sie in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk zur Anwendung kommen (vgl. § 545 I ZPO).




Vorheriger Fachbegriff: Auslegung | Nächster Fachbegriff: Auslegung der Gesetze


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen