Ausschließung

im Verfahrensrecht die auf Gesetz beruhende Verhinderung der Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem bestimmten Verfahren wegen naher persönlicher Beziehungen zu dem Rechtsstreit. Im Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer mit der Sache selbst zu tun hat. A. von der Erbfolge Enterbung.

(§§41 ZPO, 22, 138a StPO, 54 II VwGO, 20 VwVfG) ist im Verfahrensrecht die auf Gesetz beruhende Verhinderung der Mitwirkung eines Menschen (z.B. Richter) an einem Verfahren bei Vorliegen gewisser Umstände. Im Gesellschaftsrecht ist bei Vorliegen bestimmter Gründe A. eines Gesellschafters während des Bestehens einer Gesellschaft möglich (§§ 737 BGB, 140 HGB). A. eines Erben erfolgt durch Enterbung. Wahlrecht Lit.: Grunewald, B., Der Ausschluss von Mitgliedern aus Verein und Gesellschaft, 1987

(anders als die Ablehnung) kraft Gesetzes eintretende Unfähigkeit eines bestimmten Richters zur Ausübung des Richteramtes in einem bestimmten Rechtsstreit. Liegt ein Ausschließungsgrund vor, muss der Richter sich auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten vom Verfahren fern halten. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann aber auch mit einem Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden (§24 Abs. 1 StPO, § 42 Abs. 1 ZPO). Die gleichwohl erfolgte Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters macht die Entscheidung regelmäßig nicht nichtig, wohl aber anfechtbar.
Strafprozessrecht: Im Strafprozess sind kraft Gesetzes Richter, über §31 Abs. 1 StPO auch Schöffen, Urkundsbeamte und Protokollführer, in den Fällen der §§22, 23 StPO von der Mitwirkung ani Verfahren ausgeschlossen.
§22 StPO nennt als Ausschließungsgründe insbesondere enge persönliche Beziehungen mit dem Verletzten oder Beschuldigen, Tätigkeit als Beamter der Staatsanwaltschaft, Polizeibeamter oder Verteidiger in gleicher Sache sowie Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger. Gemäß § 23 Abs. 1 StPO ist ein Richter, der an einer erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat, von der Mitwirkung an diesem Verfahren in einer höheren Instanz ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in gleicher Instanz, etwa nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren Aburteilung. Eine solche notwendige Vorbefassung stellt regelmäßig auch keinen Grund zur Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit dar (BGH NJW 2006, 703 ff.).
Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters beim Urteil bildet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 2 StPO). Die Ausschließung des Verteidigers regeln §§ 138 a—d StPO. Für den Staatsanwalt gelten §§ 22f. StPO weder unmittelbar noch entsprechend; eine Übertragung der Grundsätze wird gleichwohl vielfach vorgenommen. Dementsprechend ist die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Staatsanwalts anders als die eines befangenen Staatsanwalts (Ablehnung) — mit der Revision angreifbar.
Landesrechtliche Regelungen fiir den Ausschluss des Staatsanwalts, die mit § 22 StPO weitgehend deckungsgleich sind, enthalten § 11 BWAGGVG und § 7 NdsAGGVG.
Verwaltungsprozessrecht: Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Richtern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§§ 41-49 ZPO) gelten für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren entsprechend (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 60 Abs. 1 SGG, § 51 Abs. 1 FGO). Besonderer Ausschließungsgrund ist die Mitwirkung des Richters am vorangegangenen Verwaltungsverfahren (§ 54 Abs. 2 VwGO, § 60 Abs. 2 SGG, § 51 Abs. 2 FGO).
Verwaltungsveüahrensrecht: Gewisse Personen dürfen für eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren gem. § 20 VwVfG nicht tätig werden, sie sind ausgeschlossene Personen. Wird eine solche ausgeschlossene Person in einem Verwaltungsverfahren tätig, so ist der von dieser Person erlassene Verwaltungsakt formell rechtswidrig.
Von einem Verwaltungsverfahren sind zunächst Personen ausgeschlossen,
— die selbst Beteiligte am Verwaltungsverfahren sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG),
— die Angehörige eines Beteiligten sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Angehörige sind gem. § 20 Abs. 5 VwVfG der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Schwägerschaft), Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie Pflegeeltern und Pflegekinder,
— die Vertreter eines Beteiligten sind (allgemein oder für das Verwaltungsverfahren, § 20 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG),
— die Angehörige eines Vertreters sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG),
— die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei dem Beteiligten als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind (§ 20 Abs. 1 Nr.5 VwVfG) oder
— die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG).
Dabei steht dem Beteiligten nach § 20 Abs. 1 S.2 VwVfG derjenige gleich, der durch das Tätigwerden oder die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
Allerdings darf eine ausgeschlossene Person bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen, § 20 Abs. 3 VwVfG.
Daneben sind gern. §21 VwVfG Personen ausgeschlossen, wenn der Behördenleiter dieses wegen der Besorgnis der Befangenheit angeordnet hat. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, ein Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Eine solche Anordnung des Behördenleiters bzw. dessen Ablehnung ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die gern. §44 a VwG() nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angegriffen werden kann.
Zivilprozessrecht: Für den Zivilprozess sind die Ausschließungsgründe (z. B. eigene Beteiligung oder die Beteiligung des Ehegatten bzw. von Verwandten oder Verschwägerten als Partei am Prozess) abschließend in § 41 ZPO geregelt, der entsprechend für Rechtspfleger (§ 10 RPflG) und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 49 ZPO) gilt. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters an einer Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund (§ 551 Nr. 2 ZPO), einen Grund für eine Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Wiederaufnahme des Verfahrens) und einen Grund für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde auch nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 S. 3 ZPO) dar.




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