Aussiedler

nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige, die die sog. Vertreibungsländer noch nach Abschluss der allgemeinen Vertreibung verlassen haben; sie sind auch Vertriebene.

Spätaussiedler; Bundesvertriebenengesetz.




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