Autonomie

(griech.: autonomia = Selbstgesetzgebung, Eigengesetzlichkeit). Innerstaatlich die Befugnis von Gemeinden, Universitäten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, bestimmte eigene Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung zu regeln, insbes. durch den Erlaß von Satzungen. Vgl. auch Tarif-A. - Völkerrechtlich wird A. auf bestimmten Sachgebieten (z.B. kulturellen Angelegenheiten) für Teile eines Staates gewährt, i.d.R. zum Schutz nationaler Minderheiten.

(Selbstherrschaft), 1) Befugnis der Gemeinden, Universitäten und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, eigene Angelegenheiten durch von ihnen selbst gesetztes Recht, insbes. Satzungen (autonome Satzung) verbindlich zu regeln. Selbstverwaltung. 2) Völkerrechtlich: Selbstverwaltungs- und Selbstgesetzgebungsrecht auf bestimmten Sachgebieten (z.B. kulturelle Angelegenheiten) für Teile eines Staates; wird i.d.R. zum Schutz nationaler Minderheiten gewährt.

(griech.: Selbstgesetzgebung) ist die juristischen Personen des öfftl. Rechts gesetzlich verliehene Befugnis, im Rahmen der ihnen eingeräumten Selbstverwaltung ihre Angelegenheiten durch den Erlass von Rechtsnormen (Satzungen) selbst zu regeln. Von besonderer Bedeutung ist die A. der Gemeinden und Gemeindeverbände, die verfassungsrechtlich durch Art. 28 II GG gewährleistet ist (Kommunalrecht).

(Selbstgesetzgebung) ist das (vom Staat gewährte) Recht einer oder mehrerer Personen (z. B. Minderheiten, Gemeinde, Universität, Kirche), bestimmte eigene Angelegenheiten oder Rechtsverhältnisse selbst zu regeln (vgl. Art. 28 II 1 GG), insbesondere eigene Rechtsnormen zu erlassen. Diese heißen (im innerstaatlichen Bereich) Satzung. Die A. bedarf einer rechtlichen Grundlage.

(„Selbstgesetzgebung“) ist zunächst allgemein die Befugnis von Teilgebieten eines Staates, bestimmte Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung zu regeln (insbes. durch den Erlass von Rechtsnormen), ohne dass dieses Gebiet dadurch die Eigenschaft eines Staates erlangt. Die A. wird häufig im Völkerrecht zum Schutze nationaler Minderheiten gewährt. Sie ist meist auf bestimmte Sachgebiete beschränkt, insbes. auf Sprache, Schule und Kirche (sog. „Kulturautonomie“). Innerstaatlich ist A. ein Teil der Selbstverwaltung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten), nämlich die Befugnis zur selbständigen Regelung ihrer Rechtsverhältnisse durch Erlass von Rechtsnormen. Diese sind zumeist Satzungen (auch: „Autonome Satzungen“), weshalb man die A. insoweit oft als Satzungsgewalt bezeichnet. Unter „Verbands-(Vereins-)autonomie“ versteht man das Recht privater Vereine (Verbände), ihre inneren Angelegeheiten selbst zu regeln.




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