Bagatellschaden

Im Mietrecht :

ln Mietverträgen wird nicht selten geregelt, dass der Mieter für kleine Instandsetzungen und zur Beseitigung von Bagatellschäden die Kosten zu tragen hat. Eine derartige formularmäßige Bagatellschadensklausel ist nur in einigen eng begrenzten Fällen wirksam. So hat das OLG Stuttgart entschieden, dass der Vermieter Bagatellreparaturen nur bis zu einer Größenordnung von ca. 50 EUR pro Einzelfall auf den Mieter abwälzen kann und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass insgesamt keine höheren Kosten als 8 bis 10% der Jahresmiete entstehen (OLG Stuttgart, WM 88, 149). Bagatellschadensklauseln, die keinen Begrenzungsbetrag vorsehen, sind unwirksam (OLG München, WM 89, 128). Die Mietrechtsreform hat an dieser Rechtsprechung nichts geändert.
Stellt sich erst nach Durchführung der Reparaturarbeiten heraus, dass die Behebung der Bagatellschäden die Wertgrenze überschreitet, so kann der Mieter den Mehrbetrag vom Vermieter zurückverlangen, wenn er die Kostenüberschreitung nicht voraussehen konnte. Dem Vermieter ist es nicht gestattet, die grundsätzlich zulässige Bagatellschadensklausel dadurch zu umgehen, dass er eine größere Reparaturrechnung in mehrere kleinere aufspaltet.
Des Weiteren muss die Bagatellschadensklausel den Umfang der Gegenstände, die sie betrifft, bestimmen, damit der Mieter seine Kostentragungspflicht überschauen und kalkulieren kann. Schließlich darf die Klausel nur solche Teile der Mietwohnung betreffen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Hat der Mieter bereits danach in der Vergangenheit zu viel für Bagatellschäden an seinen Vermieter gezahlt, steht ihm insoweit unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht zu.
Weitere Stichwörter:
Anzeigepflicht, Instandsetzung, Kleinreparaturen, Mietminderung, Rückforderung

Anmeldefristen bei Unfall, Bußgeldverfahren, Sachschäden, Unfallflucht. Unter Bagatellschäden versteht man im Straßenverkehr entstandene geringfügige Schäden. Sie können zu einer Erledigung im Bußgeld- statt im Strafverfahren führen, eventuell auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zur Folge haben. Wenn sie ihrem Umfange nach offensichtlich sind, begründen sie unter Umständen keine Wartepflicht; im Zweifel ist aber zu warten. Der Versicherte ist bei Bagatellschäden nicht zur Meldung des Versicherungsfalles binnen einer Woche, sondern erst bis zum Jahresende verpflichtet. Auch hier sollte aber nur bei eindeutiger Schuldsituation ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden.




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